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§ 51

Negative Strompreise und § 51 EEG: Was das für PV-Erlöse bedeutet

Regeln nach Inbetriebnahmejahr, Solarspitzengesetz, Verlängerung des Förderzeitraums, Häufigkeit negativer Preise, Folgen für die Planrechnung.

Stand 2026-10-13 · Wattvestor Redaktion · Fachlich geprüft: Legal Advisor, 13.10.2026, PV-Experte, 13.10.2026 · Nächste Prüfung 2027-01-05

Negative Strompreise und § 51 EEG: Was das für PV-Erlöse bedeutet

An sonnigen Tagen mit wenig Verbrauch fällt der Strompreis an der Börse immer öfter unter null. Für neue Solarparks entfällt in diesen Zeiten die EEG-Förderung vollständig. Wie stark eine Anlage betroffen ist, hängt vom Datum der Inbetriebnahme ab. Für Investoren ist das ein wichtiger Punkt der Planrechnung, gerade bei jungen Anlagen mit Fremdfinanzierung.

Hinweis: Dieser Artikel ist eine allgemeine Information zum Rechtsstand vom 13.10.2026. Er ist keine Rechtsberatung und keine Anlageberatung. Welche Regel für eine Anlage gilt, ergibt sich aus der für sie maßgeblichen Fassung des EEG.

Das Wichtigste in Kürze

  • Für Anlagen mit Inbetriebnahme ab 25.02.2025 sinkt der anzulegende Wert in jeder Viertelstunde mit negativem Spotmarktpreis auf null (§ 51 Abs. 1 EEG). Bis zum 30.09.2025 gab es am Day-Ahead-Markt nur Stundenpreise. Die Regel wirkte in dieser Zeit deshalb stundenweise (§ 100 Abs. 45 EEG). Das Datum 25.02.2025 ergibt sich aus dem Inkrafttreten des Solarspitzengesetzes (Gesetz vom 21.02.2025, BGBl. 2025 I Nr. 51, verkündet am 24.02.2025).
  • Ältere Anlagen behalten die Regel ihrer Fassung: keine Kürzung bis 2015, danach Kürzung erst ab mehreren negativen Stunden in Folge.
  • Neue Solaranlagen erhalten einen Teil der verlorenen Zeit am Ende des Förderzeitraums zurück: Die Zahl der betroffenen Viertelstunden wird halbiert und als Volllastviertelstunden angehängt (§ 51a EEG).
  • Negative Day-Ahead-Preise gab es 2023 in 301, 2024 in 457 und 2025 in 573 Stunden (Bundesnetzagentur).
  • Nach eigener Auswertung fielen 2025 rund 24 % der bundesweiten Solarerzeugung in Zeiten mit negativem Preis.

Welche Regel für welche Anlage gilt

Tabelle: Regeln bei negativen Strompreisen nach Inbetriebnahme, von keiner Kürzung bis 2015 über die 6-Stunden- und 4-Stunden-Regel bis zur Kürzung in jeder negativen Viertelstunde ab 25.02.2025

Inbetriebnahme Der anzulegende Wert sinkt auf null Ausgleich durch Verlängerung
bis 31.12.2015 nie keine
01.01.2016 bis 31.12.2020 ab 6 Stunden negativer Preise in Folge; Ausnahme bis 500 kW, Wind 3 MW keine
01.01.2021 bis 31.12.2022 ab 4 Stunden in Folge; Ausnahme bis 500 kW bei Ausschreibungspflicht
01.01.2023 bis 24.02.2025 ab mehreren Stunden in Folge, die Stundenzahl sinkt je nach Kalenderjahr von 4 auf 1; Ausnahme bis 400 kW bei Ausschreibungspflicht
ab 25.02.2025 in jeder Viertelstunde mit negativem Spotmarktpreis Volllastviertelstunden nach § 51a EEG

Für Anlagen, deren anzulegender Wert in einem Gebotstermin vom 01.01.2023 bis 24.02.2025 ermittelt wurde, gilt ebenfalls die Fassung vom 24.02.2025 (§ 100 Abs. 46 EEG). Quelle für die älteren Fassungen ist die Übersicht der Clearingstelle EEG|KWKG, „Das Solarspitzengesetz: Ein Überblick“, Vortrag vom 02.07.2025, Folie 10 (bestandsgeschützte frühere Regelungen). Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen auf netztransparenz.de monatlich, in welchen Zeiten nach welcher Regel ein Anspruch besteht.

Ausnahmen ab 25.02.2025 (§ 51 Abs. 2 EEG): Anlagen unter 100 kW bis zum Ende des Jahres, in dem ein intelligentes Messsystem eingebaut wird, und Anlagen unter 2 kW nach Maßgabe einer Festlegung der Bundesnetzagentur. Für Solarparks spielen diese Ausnahmen keine Rolle.

Freiwilliger Wechsel (§ 100 Abs. 47 EEG, unter Vorbehalt nach § 101 Abs. 1 EEG): Nach dem Wortlaut können Betreiber älterer Anlagen, deren anzulegender Wert sich bei negativen Preisen bisher nicht verringert, in die neue Regel wechseln. Die Erklärung wirkt frühestens zum Ende des Jahres, in dem ein intelligentes Messsystem eingebaut wird. Der anzulegende Wert steigt dann um 0,6 ct/kWh. Die Vorschrift darf erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung angewandt werden (§ 101 Abs. 1 Satz 1 EEG); anders als bei anderen Vorschriften gibt es keine ältere Fassung, die bis dahin gilt. Bis zur Genehmigung ist der Wechsel deshalb nicht möglich.

Verlängerung des Förderzeitraums nach § 51a EEG

Für Anlagen mit der neuen Regel verlängert sich der Förderzeitraum um die Viertelstunden, in denen der anzulegende Wert im Jahr der Inbetriebnahme und in den 19 Folgejahren auf null gesunken ist. Für Solaranlagen gilt eine Besonderheit (§ 51a Abs. 2 EEG):

  1. Die Zahl der betroffenen Viertelstunden wird mit 0,5 multipliziert. Das Ergebnis heißt Volllastviertelstunden.
  2. Jeder Monat hat ein festes Kontingent an Volllastviertelstunden, von 87 im Januar bis 508 im Juni.
  3. Der Förderzeitraum verlängert sich nach Ablauf der 20 Jahre Monat für Monat, bis das Kontingent verbraucht ist, und endet am Ende des letzten angebrochenen Monats.

Balkendiagramm der Volllastviertelstunden je Monat nach § 51a EEG von 87 im Januar bis 508 im Juni, mit dem Beispiel der Clearingstelle: 300 Volllastviertelstunden verlängern die Förderung bis Ende März

Im Beispiel der Clearingstelle hat eine Anlage in 20 Jahren 600 Viertelstunden mit Wert null. Das ergibt 300 Volllastviertelstunden. Endet die Förderung regulär am 31.12., verbraucht der Januar 87, der Februar 189 und der März die restlichen 24. Die Förderung läuft bis zum 31. März weiter.

Was das heißt: Der Ausgleich ist kleiner als der Verlust, weil nur die Hälfte der Viertelstunden zählt. Er kommt erst im 21. Jahr, zu einem Zeitpunkt, an dem der Marktwert über oder unter dem anzulegenden Wert liegen kann. In einer Finanzierung mit kürzerer Laufzeit hilft er nicht beim Schuldendienst.

Wie häufig negative Preise sind

Links Stunden mit negativem Day-Ahead-Preis: 301 im Jahr 2023, 457 im Jahr 2024, 573 im Jahr 2025. Rechts Anteil des Solarstroms in diesen Zeiten: 18,3, 24,2 und 22,1 Prozent

Jahr Stunden mit negativem Day-Ahead-Preis Anteil der Solarerzeugung in Zeiten mit negativem Preis
2022 69 nicht ausgewertet
2023 301 nicht ausgewertet
2024 457 18,3 %
2025 573 24,2 %
2026 (01.01. bis 12.10.) keine amtliche Jahreszahl 22,1 %

Die Stundenzahlen stammen aus den Jahresmeldungen der Bundesnetzagentur auf Basis von SMARD. Die Anteile sind eine eigene Auswertung der Energy-Charts-Daten des Fraunhofer ISE: Summe der öffentlichen Solar-Nettoerzeugung in Intervallen mit negativem Day-Ahead-Preis DE-LU, geteilt durch die gesamte Solar-Nettoerzeugung des Zeitraums. Sie beschreiben das bundesweite Profil. Eine einzelne Anlage weicht je nach Ausrichtung und Standort ab. Andere Auswertungen kommen je nach Datengrundlage und Zeitauflösung auf abweichende Werte. Die LfL Bayern nennt etwa 14,5 % für 2024 und 23,4 % für 2025.

Nach § 51a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EEG veröffentlichen die Übertragungsnetzbetreiber jedes Jahr, wie oft der anzulegende Wert im Vorjahr auf null gesunken ist. Für 2025 nennen sie 199 Viertelstunden nach der heutigen Fassung von § 51. Das entspricht der Zahl der Viertelstunden mit negativem Day-Ahead-Preis seit der Umstellung auf Viertelstundenpreise am 01.10.2025 (eigene Auszählung der SMARD-Daten: 199). Vom 25.02. bis 30.09.2025 gab es nur Stundenpreise, in dieser Zeit rund 511 Stunden mit negativem Preis (eigene Auszählung der Energy-Charts-Daten). Wie diese Stunden für die Verlängerung nach § 51a gezählt werden, haben die Übertragungsnetzbetreiber nicht gesondert veröffentlicht. Für Anlagen nach älteren Regeln nennen sie für 2025 557 Stunden (Fassung vom 24.02.2025) und 518 Stunden (Fassung vom 31.12.2022).

Was das für die Planrechnung bedeutet

Beispiel mit erfundenen Werten. Die Zahlen dienen nur der Erklärung. Sie sind keine Prognose und keine Aussage über eine konkrete Anlage. Die Rechnung ist eine vereinfachte Näherung.

Ein Solarpark mit Inbetriebnahme 2026 hat einen anzulegenden Wert von 5,0 ct/kWh und erzeugt 10.000 MWh im Jahr. Wir nehmen einen Jahresmarktwert von 4,0 ct/kWh an. Die Marktprämie beträgt also 1,0 ct/kWh. 20 % der Erzeugung fallen in Zeiten mit negativem Preis.

Posten Ohne negative Preise Mit 20 % in negativen Zeiten, Anlage regelt ab
eingespeiste Menge 10.000 MWh 8.000 MWh
Markterlös zum Jahresmarktwert 400.000 € rund 400.000 €
Marktprämie 100.000 € 80.000 €
Erlös gesamt 500.000 € rund 480.000 €

Der Markterlös bleibt vereinfacht gleich: Die abgeregelte Menge hätte nur zu Preisen von null oder darunter verkauft werden können. Der Jahresmarktwert enthält diese Zeiten bereits (Anlage 1 Nr. 4 EEG). Der Verlust entspricht deshalb ungefähr der entgangenen Marktprämie auf die betroffene Menge: 2.000 MWh × 1,0 ct/kWh = 20.000 € im Jahr. Je höher der anzulegende Wert über dem Marktwert liegt, desto größer wird dieser Verlust. Liegt der Marktwert über dem anzulegenden Wert, entsteht durch § 51 kaum ein Nachteil.

Was das heißt: Für eine Planrechnung zählen drei Fragen. Welche Regel gilt für die Anlage? Wie groß ist der Anteil ihrer Erzeugung in negativen Zeiten, heute und in Zukunft? Wie groß ist der Abstand zwischen anzulegendem Wert und Marktwert? Ein Batteriespeicher kann Strom aus diesen Zeiten verschieben. Siehe Batteriespeicher im Solarpark. Für Banken ist der Effekt im Kapitaldienstdeckungsgrad sichtbar. Siehe Kapitaldienstdeckungsgrad (DSCR).

Abregelung in der Praxis

Bei negativen Preisen kostet jede eingespeiste Kilowattstunde Geld. Für Anlagen mit der neuen Regel gibt es dafür auch keine Marktprämie. Direktvermarkter regeln Anlagen in solchen Zeiten daher in der Regel über die Fernsteuerung ab. Wie das abgerechnet wird und wer welche Kosten trägt, steht im Direktvermarktungsvertrag. Siehe Marktprämie und Direktvermarktung. Der Entwurf des EEG 2027 sieht vor, dass Direktvermarktungsverträge künftig einen Abregelungspreis festlegen müssen. Siehe EEG 2027.

So rechnet Wattvestor

Die Vergütung je kWh ist Kennzahl K4 der Methodik. Negative Preise wirken auf K4 und damit auf den Erlös je kWp (K5). Die Methodik weist sie nicht als eigene Kennzahl aus.

Für Ihre eigene Prüfung: Klären Sie bei Anlagen mit Inbetriebnahme ab 25.02.2025, ob die Planrechnung des Anbieters negative Preise berücksichtigt. Eine Rechnung, die den vollen anzulegenden Wert auf die gesamte Erzeugung anwendet, setzt den Erlös zu hoch an.

Häufige Fragen

Bekommt meine PV-Anlage bei negativen Strompreisen eine Vergütung?

Das hängt vom Datum der Inbetriebnahme ab. Für Anlagen ab dem 25.02.2025 sinkt der anzulegende Wert in jeder Viertelstunde mit negativem Spotmarktpreis auf null (§ 51 Abs. 1 EEG). Für ältere Anlagen gelten die Regeln ihrer Fassung, etwa die 6-Stunden- oder 4-Stunden-Regel. Anlagen bis 2015 sind nicht betroffen.

Welche Anlagen sind von der neuen Regel ausgenommen?

Anlagen unter 100 kW bis zum Ende des Jahres, in dem ein intelligentes Messsystem eingebaut wird, und Anlagen unter 2 kW nach Maßgabe von § 51 Abs. 2 Nr. 2 EEG. Für Solarparks greifen diese Ausnahmen in der Regel nicht.

Wird die verlorene Förderung nachgeholt?

Teilweise. Für Anlagen ab 25.02.2025 verlängert sich der Förderzeitraum nach § 51a EEG. Bei Solaranlagen wird die Zahl der betroffenen Viertelstunden halbiert und als Kontingent an Volllastviertelstunden an das Ende der 20 Jahre angehängt. Der Ausgleich kommt also erst nach Jahrzehnten und zu dann geltenden Preisen.

Wie oft gibt es negative Strompreise?

Nach Angaben der Bundesnetzagentur war der Day-Ahead-Preis 2023 in 301, 2024 in 457 und 2025 in 573 Stunden negativ. 2022 waren es 69 Stunden. Die Zeiten liegen vor allem mittags an sonnigen Tagen mit geringer Last.

Sollte eine Anlage bei negativen Preisen abschalten?

Bei negativen Preisen kostet jede eingespeiste Kilowattstunde Geld, und für Anlagen mit Inbetriebnahme ab 25.02.2025 gibt es dafür keine Marktprämie. Direktvermarkter regeln Anlagen in solchen Zeiten daher in der Regel ab. Die Regeln dazu stehen im Direktvermarktungsvertrag.

Kann eine ältere Anlage freiwillig in die neue Regel wechseln?

Das Gesetz sieht es vor, die Regel ist aber noch nicht anwendbar. § 100 Abs. 47 EEG steht unter Vorbehalt nach § 101 Abs. 1 EEG und darf bis zur beihilferechtlichen Genehmigung nicht angewandt werden; eine ältere Fassung, die bis dahin gilt, gibt es für diese Vorschrift nicht. Nach dem Wortlaut könnten Betreiber älterer Anlagen, deren anzulegender Wert sich bei negativen Preisen nicht verringert, den Wechsel in Textform erklären, frühestens mit Wirkung zum Ende des Jahres, in dem ein intelligentes Messsystem eingebaut wird. Der anzulegende Wert stiege dann um 0,6 ct/kWh.

Quellen

  1. § 51 EEG 2023: https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/__51.html, abgerufen am 13.10.2026
  2. § 51a EEG 2023: https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/__51a.html, abgerufen am 13.10.2026
  3. § 100 EEG 2023, Abs. 45 bis 47: https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/__100.html, abgerufen am 13.10.2026
  4. Clearingstelle EEG|KWKG, Das Solarspitzengesetz: Ein Überblick, 02.07.2025: https://www.clearingstelle-eeg-kwkg.de/sites/default/files/2025-07/Das_Solarspitzengesetz_Ein_Ueberblick.pdf, abgerufen am 13.10.2026
  5. Netztransparenz, Negativer Spotmarktpreis, Übersichtstabellen: https://www.netztransparenz.de/de-de/Erneuerbare-Energien-und-Umlagen/EEG/Transparenzanforderungen/Marktpr%C3%A4mie/Negativer-Spotmarktpreis-%C3%9Cbersichtstabellen, abgerufen am 13.10.2026
  6. Bundesnetzagentur, Daten zum Strommarkt 2023, 03.01.2024: https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2024/20240103_SMARD.html, abgerufen am 13.10.2026
  7. Bundesnetzagentur, Daten zum Strommarkt 2025, 05.01.2026: https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2026/20260105_Smard.html, abgerufen am 13.10.2026
  8. Fraunhofer ISE, Energy-Charts: https://www.energy-charts.info/, abgerufen am 13.10.2026 (Datengrundlage der eigenen Auswertung)
  9. Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen (Solarspitzengesetz) vom 21.02.2025, BGBl. 2025 I Nr. 51: https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2025/51/VO, abgerufen am 13.10.2026
  10. SMARD, Großhandelspreis Day-Ahead DE-LU, Viertelstundenwerte (Datengrundlage der eigenen Auszählung): https://www.smard.de/home/downloadcenter/download-marktdaten/, abgerufen am 13.10.2026
  11. LfL Bayern, Solar/Photovoltaik: Strommarkt 2025, 2024 und 2023, 27.01.2026: https://www.lfl.bayern.de/mam/cms07/iba/dateien/lfl_iba_information_solar_012_strommarkt_aktuell_2025_2024_2023_20260127_barrierefrei.pdf, abgerufen am 13.10.2026
  12. Anlage 1 EEG 2023, Höhe der Marktprämie: https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/anlage_1.html, abgerufen am 13.10.2026

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