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Marktprämie

Marktprämie und Direktvermarktung nach dem EEG

Anzulegender Wert, gleitende Marktprämie, Jahresmarktwert, Pflicht zur Direktvermarktung, Kosten des Direktvermarkters.

Stand 2026-10-13 · Wattvestor Redaktion · Fachlich geprüft: Legal Advisor, 13.10.2026, PV-Experte, 13.10.2026 · Nächste Prüfung 2027-01-05

Marktprämie und Direktvermarktung nach dem EEG

Ein Solarpark erhält für seinen Strom keine feste Vergütung vom Netzbetreiber. Er verkauft den Strom über einen Direktvermarkter an der Börse und bekommt vom Netzbetreiber zusätzlich eine Marktprämie. Zusammen ergibt das ungefähr den anzulegenden Wert, der in der Ausschreibung ermittelt wurde. Dieser Artikel erklärt, wie die Marktprämie berechnet wird, wer direkt vermarkten muss und welche Kosten dabei entstehen.

Hinweis: Dieser Artikel ist eine allgemeine Information zum Rechtsstand vom 13.10.2026 nach dem EEG 2023. Er ist keine Rechtsberatung und keine Anlageberatung. Die EEG-Novelle 2027 ändert die Regeln für neue Anlagen voraussichtlich deutlich. Siehe EEG 2027.

Das Wichtigste in Kürze

  • Anlagen über 100 kW erhalten die EEG-Förderung als Marktprämie und vermarkten den Strom selbst oder über einen Direktvermarkter (§ 20, § 21 Abs. 1 EEG).
  • Marktprämie = anzulegender Wert minus Marktwert, nicht unter null (Anlage 1 EEG).
  • Für Anlagen, die ab 2023 in Betrieb gingen und deren Zuschlag nicht vor 2023 erteilt wurde, gilt der Jahresmarktwert Solar. Die Prämie wird jährlich rückwirkend berechnet (Anlage 1 Nr. 2 und 4 EEG). Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen die Jahreswerte nach Anlage 1 Nr. 5.3.
  • Der anzulegende Wert kommt bei Solarparks aus der Ausschreibung. Der Anspruch läuft 20 Jahre (§ 25 EEG), bei negativen Preisen entfällt er für die betroffenen Viertelstunden (§ 51 EEG).
  • Kosten der Direktvermarktung: Dienstleistungsentgelt plus Abschläge für Profil und Ausgleichsenergie. Sie gehören in die Betriebskosten.

Die vier Veräußerungsformen

Jede Anlage muss einer Veräußerungsform zugeordnet sein (§ 21b Abs. 1 EEG):

Veräußerungsform Wer Was der Betreiber erhält
Marktprämie (geförderte Direktvermarktung) Regelfall für Anlagen über 100 kW Markterlös über den Direktvermarkter plus Marktprämie vom Netzbetreiber
Einspeisevergütung Anlagen bis 100 kW mit gesetzlichem anzulegenden Wert; Ausfallvergütung für größere Anlagen feste Vergütung vom Netzbetreiber, gekürzt um 0,4 ct/kWh bei Solar (§ 53 Abs. 1 EEG)
Mieterstromzuschlag Gebäudeanlagen mit Lieferung an Letztverbraucher vor Ort Zuschlag nach § 21 Abs. 3 EEG
Sonstige Direktvermarktung ungeförderter Verkauf, zum Beispiel über ein PPA nur der Markterlös, dafür Herkunftsnachweise möglich

Ein Wechsel ist jeweils zum ersten Kalendertag eines Monats möglich (§ 21b Abs. 1 Satz 2 EEG). Der erstmalige Verkauf in einer Veräußerungsform und jeder Wechsel sind dem Netzbetreiber vor Beginn des jeweils vorangehenden Kalendermonats mitzuteilen (§ 21c Abs. 1 Satz 1 EEG). Für einen Wechsel zum 1. März muss die Mitteilung also vor dem 1. Februar beim Netzbetreiber sein. Der Strom darf auch prozentual auf mehrere Formen aufgeteilt werden (§ 21b Abs. 2 EEG). Das ist die Grundlage für Kombinationen aus Marktprämie und PPA. Siehe PPA: Stromlieferverträge für Solarparks.

Ausfallvergütung. Anlagen über 100 kW können vorübergehend in die Einspeisevergütung wechseln, wenn die Direktvermarktung ausfällt, etwa nach Insolvenz des Direktvermarkters. Das ist für höchstens drei aufeinanderfolgende Monate und insgesamt sechs Monate im Jahr möglich, mit 20 % Abschlag auf den anzulegenden Wert (§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 53 Abs. 3 EEG). Wird eine der Höchstdauern überschritten, sinkt der Anspruch für den gesamten Kalendermonat auf null. War die Anlage in den letzten 24 Monaten zumindest zeitweise der unentgeltlichen Abnahme zugeordnet, ist die Ausfallvergütung ausgeschlossen (§ 21b Abs. 1 Satz 4 EEG). Für die Ausfallvergütung reicht eine Mitteilung bis zum fünftletzten Werktag des Vormonats (§ 21c Abs. 1 Satz 2 EEG). Anlagen unter 200 kW können den Strom zudem unentgeltlich dem Netzbetreiber überlassen (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 EEG).

Voraussetzungen der Marktprämie

Der Anspruch besteht nur für Kalendermonate, in denen (§ 20 EEG):

  1. der Strom direkt vermarktet wird,
  2. der Betreiber dem Netzbetreiber das Recht einräumt, den Strom als „Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas, gefördert nach dem EEG“ zu kennzeichnen, und
  3. der Strom in einem Bilanz- oder Unterbilanzkreis bilanziert wird, in dem nur Strom in der Veräußerungsform Marktprämie oder unverschuldet eingestellter Strom bilanziert wird.

Die Bilanzkreisführung übernimmt in der Praxis der Direktvermarkter.

So wird die Marktprämie berechnet

Die Formel steht in Anlage 1 zum EEG:

  • Anlagen mit Inbetriebnahme oder Zuschlag vor 2023: MP = AW − MW, monatlich mit dem Monatsmarktwert Solar.
  • Alle anderen Anlagen: MP = AW − JW, jährlich rückwirkend mit dem Jahresmarktwert Solar.

Ausnahme: Auch bei älteren Anlagen gilt der Jahresmarktwert, wenn der Anspruch nach der Abgrenzungs- oder Pauschaloption nach § 19 Abs. 3b oder 3c EEG geltend gemacht wird (Anlage 1 Nr. 2 Satz 3 EEG).

Ergibt sich ein negativer Wert, ist die Marktprämie null. Der Jahresmarktwert Solar ist der mit der bundesweiten Solarerzeugung gewichtete Durchschnitt der Day-Ahead-Preise eines Jahres. Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen ihn auf netztransparenz.de. Für 2025 lag er bei 4,508 ct/kWh, für 2024 bei 4,624 ct/kWh. Mehr dazu im Artikel Marktwert Solar und Capture Rate.

Der anzulegende Wert ist bei Solarparks über 1 MW der Zuschlagswert aus der Ausschreibung. Siehe EEG-Ausschreibungen für Solaranlagen. Der Anspruch besteht 20 Jahre ab Inbetriebnahme (§ 25 EEG). Für Anlagen mit Inbetriebnahme ab 25.02.2025 verlängert er sich nach § 51a EEG. Bei Solaranlagen wird die Zahl der Viertelstunden, in denen der anzulegende Wert auf null gesunken ist, halbiert und als Kontingent an Volllastviertelstunden an das Ende des Förderzeitraums angehängt (§ 51a Abs. 2 EEG). Siehe Negative Strompreise und § 51 EEG.

Beispielrechnung

Beispiel mit erfundenen Werten. Die Zahlen dienen nur der Erklärung. Sie sind keine Marktdaten und keine Aussage über eine konkrete Anlage. Nur der Jahresmarktwert 2025 von 4,508 ct/kWh ist ein veröffentlichter Wert.

Ein Solarpark mit Zuschlag aus 2024 hat einen anzulegenden Wert von 5,05 ct/kWh. Er speist 10.000 MWh im Jahr ein. Negative Preise lassen wir hier außer Acht.

Posten Jahr mit JW 4,51 ct Jahr mit JW 3,80 ct Jahr mit JW 6,20 ct
Marktprämie je kWh 5,05 − 4,51 = 0,54 ct 1,25 ct 0 ct
Erlös je kWh, wenn der Markterlös dem JW entspricht 5,05 ct 5,05 ct 6,20 ct
Dienstleistungsentgelt Direktvermarkter (angenommen 0,30 ct) −0,30 ct −0,30 ct −0,30 ct
Erlös je kWh netto 4,75 ct 4,75 ct 5,90 ct
Erlös im Jahr bei 10.000 MWh 475.000 € 475.000 € 590.000 €

Beispiel: Anlage, Direktvermarkter und Netzbetreiber; Balken mit Markterlös in Höhe des Jahresmarktwerts und Marktprämie bis zum anzulegenden Wert von 5,05 Cent; bei Jahresmarktwert 6,20 Cent keine Marktprämie

Was das heißt: Liegt der Marktwert unter dem anzulegenden Wert, sichert die Marktprämie den Erlös nach unten ab. Liegt er darüber, behält der Betreiber nach geltendem Recht den Mehrerlös. In der Praxis weicht der Markterlös einer Anlage vom Jahresmarktwert ab. Eine Anlage, die mehr in Stunden mit höheren Preisen erzeugt, erzielt mehr. Eine Anlage, die vor allem in den Mittagsstunden mit niedrigen Preisen erzeugt, erzielt weniger. Diese Abweichung und die Kosten der Vermarktung trägt der Betreiber.

Kosten der Direktvermarktung

Position Größenordnung Quelle
Dienstleistungsentgelt 1 bis 4 €/MWh (0,1 bis 0,4 ct/kWh), Orientierungswert Sunshine Energy, Direktvermarktung Photovoltaik (Anbieter, Sekundärquelle, Quelle 11)
Profil- und Ausgleichsenergiekosten nicht pauschal bezifferbar, abhängig von Prognosegüte und Profil Vertragsbestandteil; PPA Connect, Anlagenspezifischer Marktwert und Dienstleistungsentgelt (Sekundärquelle, Quelle 12)
Annahme in Studien 3 €/kW im Jahr für Direktvermarktung, zusätzlich zu 13 €/kW fixen Betriebskosten ZSW für das BMWK, Oktober 2024, Abschnitt Betriebskosten (Quelle 10)

Bei 1.000 kWh/kWp spezifischem Ertrag entsprechen 3 €/kW im Jahr etwa 0,3 ct/kWh. Die Verträge unterscheiden sich in Laufzeit, Abrechnungsweise (fester Abschlag oder Weitergabe des tatsächlichen Erlöses), Regeln für Abregelung bei negativen Preisen und Kündigungsrechten. Die Werte sind Orientierungen. Maßgeblich ist das konkrete Angebot.

Herkunftsnachweise und Doppelvermarktung

Für Strom, der mit Marktprämie gefördert wird, stellt das Umweltbundesamt keine Herkunftsnachweise aus (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 EEG). Der Betreiber darf solche Nachweise für diesen Strom auch nicht weitergeben (§ 80 Abs. 2 EEG). Strom darf nicht in mehreren Veräußerungsformen gleichzeitig verkauft werden (§ 80 Abs. 1 EEG). Wer Grünstrom mit Herkunftsnachweis an einen Abnehmer liefern will, braucht für diesen Anteil die sonstige Direktvermarktung.

So rechnet Wattvestor

Die Vergütung je kWh ist Kennzahl K4 der Methodik: EEG-Zuschlag, Einspeisevergütung oder Marktwert in ct/kWh. Daraus folgt der Erlös je kWp (K5 = K2 × K4). Die Kosten der Direktvermarktung zählen zu den Betriebskosten je kWp (K6). Alle Kennzahlen gelten vor Steuern.

Für Ihre eigene Prüfung: Vergleichen Sie die Vergütung im Angebot mit dem Zuschlagswert der Anlage und mit dem aktuellen Jahresmarktwert auf netztransparenz.de. Fehlt in der Planrechnung ein Abzug für die Direktvermarktung, ist das Betriebsergebnis zu hoch angesetzt.

Häufige Fragen

Ab welcher Größe muss eine PV-Anlage direkt vermarkten?

Die Einspeisevergütung gibt es nach EEG 2023 nur für Anlagen bis 100 kW mit gesetzlich bestimmtem anzulegenden Wert (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 EEG). Größere Anlagen erhalten die Förderung als Marktprämie und müssen den Strom dafür direkt vermarkten. Vorübergehend ist die Ausfallvergütung möglich, mit 20 % Abschlag und zeitlich begrenzt.

Wie berechnet sich die Marktprämie?

Marktprämie = anzulegender Wert minus Marktwert, nicht unter null (EEG Anlage 1). Für Anlagen mit Inbetriebnahme oder Zuschlag vor 2023 gilt der Monatsmarktwert. Für alle anderen Anlagen wird der Jahresmarktwert Solar verwendet und die Prämie jährlich rückwirkend berechnet. Ausnahme: Auch bei älteren Anlagen gilt der Jahresmarktwert, wenn der Anspruch nach der Abgrenzungs- oder Pauschaloption nach § 19 Abs. 3b oder 3c EEG geltend gemacht wird (Anlage 1 Nr. 2 Satz 3 EEG).

Was passiert, wenn der Marktwert über dem anzulegenden Wert liegt?

Dann ist die Marktprämie null. Nach geltendem Recht behält der Betreiber den höheren Markterlös. Für neue Anlagen sieht der Entwurf des EEG 2027 vor, dass der übersteigende Teil als Refinanzierungsbeitrag abzuführen ist.

Was kostet ein Direktvermarkter?

Üblich ist ein Dienstleistungsentgelt je MWh. Ein Anbieter nennt für Solarparks 1 bis 4 €/MWh, also 0,1 bis 0,4 ct/kWh (Sunshine Energy, Sekundärquelle). Das ZSW setzt in seinem Gutachten für das BMWK 3 €/kW im Jahr an. Dazu können Abschläge für Profil und Ausgleichsenergie kommen. Die Konditionen sind verhandelbar und im Vertrag festgelegt.

Bekomme ich Herkunftsnachweise für geförderten Strom?

Nein. Herkunftsnachweise werden nur für Strom ausgestellt, für den keine Zahlung nach § 19 oder § 50 EEG in Anspruch genommen wird (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 EEG). Wer eine Zahlung nach § 19 oder § 50 EEG erhält, darf keine Herkunftsnachweise für diesen Strom weitergeben (§ 80 Abs. 2 Satz 1 EEG).

Kann ich zwischen Marktprämie und PPA wechseln?

Ja, jeweils zum ersten Kalendertag eines Monats (§ 21b Abs. 1 Satz 2 EEG). Der Wechsel ist dem Netzbetreiber vor Beginn des vorangehenden Kalendermonats mitzuteilen (§ 21c Abs. 1 EEG). Der Strom kann auch prozentual auf die Marktprämie und die sonstige Direktvermarktung aufgeteilt werden (§ 21b Abs. 2 EEG).

Quellen

  1. § 19 EEG 2023, Zahlungsanspruch: https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/__19.html, abgerufen am 13.10.2026
  2. § 20 EEG 2023, Marktprämie: https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/__20.html, abgerufen am 13.10.2026
  3. § 21 EEG 2023, Einspeisevergütung: https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/__21.html, abgerufen am 13.10.2026
  4. § 21b EEG 2023, Veräußerungsformen und Wechsel: https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/__21b.html, abgerufen am 13.10.2026
  5. Anlage 1 EEG 2023, Höhe der Marktprämie: https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/anlage_1.html, abgerufen am 13.10.2026
  6. § 25 EEG 2023, Dauer des Anspruchs: https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/__25.html, abgerufen am 13.10.2026
  7. § 53 EEG 2023, Verringerung der Einspeisevergütung: https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/__53.html, abgerufen am 13.10.2026
  8. § 79 EEG 2023, Herkunftsnachweise: https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/__79.html, und § 80 EEG 2023, Doppelvermarktungsverbot: https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/__80.html, abgerufen am 13.10.2026
  9. Netztransparenz, Marktwertübersicht: https://www.netztransparenz.de/de-de/Erneuerbare-Energien-und-Umlagen/EEG/Transparenzanforderungen/Marktpr%C3%A4mie/Marktwert%C3%BCbersicht, abgerufen am 13.10.2026
  10. ZSW für das BMWK, Stromgestehungskosten PV-Freiflächenanlagen, Oktober 2024: https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Downloads/Energie/stromgestehungskosten-photovoltaikanlagen-freiflaechenanlagen.pdf?__blob=publicationFile&v=8, abgerufen am 13.10.2026
  11. Sunshine Energy, Direktvermarktung Photovoltaik (Sekundärquelle): https://sunshineenergy.de/photovoltaik-ratgeber/foerderung-und-finanzierung/direktvermarktung-photovoltaik/, abgerufen am 13.10.2026
  12. PPA Connect, Anlagenspezifischer Marktwert und Dienstleistungsentgelt (Sekundärquelle): https://www.ppa-connect.de/blog/anlagenspezifischer-marktwert-dienstleistungsentgelt, abgerufen am 13.10.2026
  13. § 21c EEG 2023, Verfahren für den Wechsel: https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/__21c.html, abgerufen am 13.10.2026
  14. § 51a EEG 2023, Verlängerung des Vergütungszeitraums bei negativen Preisen: https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/__51a.html, abgerufen am 13.10.2026

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