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EEG EEG 2027

EEG 2027: Was die Reform für PV-Investoren ändern soll

Stand des Gesetzgebungsverfahrens, Differenzvertrag mit Refinanzierungsbeitrag, Ausschreibungsmengen, Übergangsregeln für Bestandsanlagen, offene Punkte.

Stand 2026-10-13 · Wattvestor Redaktion · Fachlich geprüft: Legal Advisor, 13.10.2026, PV-Experte, 13.10.2026 · Nächste Prüfung 2026-11-15

EEG 2027: Was die Reform für PV-Investoren ändern soll

Die Bundesregierung will das Erneuerbare-Energien-Gesetz zum 01.01.2027 grundlegend umbauen. Für neue Solarparks ist der wichtigste Punkt ein zweiseitiger Differenzvertrag: Liegt der Marktwert unter dem Zuschlagswert, gibt es wie bisher eine Marktprämie. Liegt er darüber, soll der Betreiber den Mehrerlös abführen. Dieser Artikel fasst den Stand des Entwurfs zusammen und zeigt, was Investoren bei Angeboten jetzt prüfen sollten.

Stand Entwurf, 13.10.2026. Dieser Artikel beschreibt den Regierungsentwurf (Bundestag Drucksache 21/7867). Das Gesetz ist nicht verabschiedet. Inhalte können sich im parlamentarischen Verfahren und durch die beihilferechtliche Genehmigung der EU-Kommission noch ändern. Geltendes Recht ist das EEG 2023. Nach Verabschiedung wird der Artikel aktualisiert und mit einem Aktualisierungsvermerk versehen.

Hinweis: Dieser Artikel ist eine allgemeine Information. Er ist keine Rechtsberatung und keine Anlageberatung.

Das Wichtigste in Kürze

  • Für Anlagen ab 100 kW mit Zuschlag oder Mitteilung nach § 20 Abs. 2 soll ein Refinanzierungsbeitrag gelten: In Jahren, in denen der Jahresmarktwert Solar (JW Solar) über dem anzulegenden Wert liegt, wird die Differenz je kWh abgeführt (§ 21d des Entwurfs).
  • Bestehende Anlagen und Zuschläge aus Gebotsterminen vor dem 01.01.2027 sollen grundsätzlich beim bisherigen Recht bleiben (§ 100 Abs. 1 des Entwurfs).
  • Das Ausschreibungsvolumen für Freiflächen und andere Anlagen des ersten Segments soll von 9,9 auf 14 GW im Jahr steigen.
  • In Viertelstunden mit negativem Preis entfällt die Förderung weiter. Ein Refinanzierungsbeitrag fällt dann nicht an.
  • Zentrale Teile dürfen erst nach beihilferechtlicher Genehmigung und deren Bekanntmachung im Bundesanzeiger angewandt werden. Das betrifft nach § 104 Abs. 1 und 2 des Entwurfs Teil 3, die §§ 85a, 100 Abs. 6 und 9, § 102 und die Anlagen 1 bis 4.

Stand des Verfahrens

Zeitstrahl des Gesetzgebungsverfahrens EEG 2027 vom Referentenentwurf am 18.07.2026 über Kabinettsbeschluss, Drucksache 21/7867, erste Lesung, Stellungnahme des Bundesrats und Anhörung am 05.10.2026 bis zum geplanten Inkrafttreten am 01.01.2027

Datum Schritt
18.07.2026 Referentenentwurf des BMWE
29.07.2026 Kabinettsbeschluss
14.08.2026 Gesetzentwurf im Bundesrat (Drucksache 470/26)
07.09.2026 Gesetzentwurf als Bundestag Drucksache 21/7867
24.09.2026 erste Lesung im Bundestag, Überweisung an den Ausschuss für Wirtschaft und Energie (Plenarprotokoll 21/96)
25.09.2026 Stellungnahme des Bundesrats; Gegenäußerung der Bundesregierung (Drucksache 21/8298 vom 30.09.2026)
05.10.2026 öffentliche Anhörung im Ausschuss für Wirtschaft und Energie (hib-Meldung des Bundestags vom 05.10.2026)
offen zweite und dritte Lesung, Bundesrat, Verkündung
offen beihilferechtliche Genehmigung durch die EU-Kommission
01.01.2027 geplantes Inkrafttreten (Art. 7 des Entwurfs)

Wer betroffen ist und wer nicht

Nach § 100 Abs. 1 des Entwurfs gilt das EEG in der Fassung vom 31.12.2026 weiter für Strom aus Anlagen,

  • die vor dem 01.01.2027 in Betrieb genommen worden sind, oder
  • deren anzulegender Wert in einem Zuschlagsverfahren eines Gebotstermins vor dem 01.01.2027 ermittelt worden ist.

Ein Solarpark mit Zuschlag aus der Runde vom 01.12.2026 fiele also unter das bisherige Recht, auch wenn er erst 2027 oder 2028 in Betrieb geht. Ein Refinanzierungsbeitrag wäre für ihn nicht vorgesehen. Einzelne neue Vorschriften sollen trotzdem auch für Bestandsanlagen gelten. Ein Beispiel ist § 10b Abs. 7 des Entwurfs, der bei neuen oder nach dem 31.12.2026 geänderten Direktvermarktungsverträgen anzuwenden sein soll (§ 100 Abs. 3 des Entwurfs). Welche Pflichten das für eine konkrete Bestandsanlage auslöst, sollte im Einzelfall geprüft werden.

Der Differenzvertrag mit Refinanzierungsbeitrag

Der Entwurf behält die gleitende Marktprämie bei und ergänzt sie um eine Zahlungspflicht in die andere Richtung:

Fall Folge Fundstelle im Entwurf
Jahresmarktwert unter anzulegendem Wert Marktprämie = AW − JW, wie bisher Anlage 1 Nr. 3
Jahresmarktwert über anzulegendem Wert Refinanzierungsbeitrag RB = JW − AW je eingespeister kWh, jährlich rückwirkend berechnet § 21d Abs. 1, Anlage 1 Nr. 4.1
Viertelstunde mit niedrigem positiven Preis RB wird gekürzt auf Spotpreis minus Mindesterlös; Mindesterlös Solar 0,5 ct/kWh Anlage 1 Nr. 4.2
Viertelstunde mit negativem Preis keine Marktprämie und kein RB § 51 Abs. 1; Anlage 1 Nr. 4.2 (ein RB angepasst unter null wird auf null gesetzt)

Wer zahlen soll: Betreiber von Anlagen ab 100 kW installierter Leistung mit wirksamem Zuschlag oder mit Mitteilung nach § 20 Abs. 2. Die Pflicht gilt für Strom in der Marktprämie und in der sonstigen Direktvermarktung. Biomasseanlagen sind ausgenommen, Klär- und Deponiegas nicht (§ 21d Abs. 2 des Entwurfs). Der Netzbetreiber erhebt den Beitrag (§ 21d Abs. 3 des Entwurfs).

Ausstieg: Der Betreiber kann einmalig in Textform erklären, dauerhaft auf die Marktprämie zu verzichten. Ab dem Folgejahr entfallen dann Marktprämie und Refinanzierungsbeitrag. Die Erklärung ist bis zum Ende des zehnten Kalenderjahres nach Inbetriebnahme möglich (§ 21e des Entwurfs).

PPA und Herkunftsnachweise: Ein Wechsel in die sonstige Direktvermarktung bleibt möglich, etwa um Herkunftsnachweise zu erhalten. Der Refinanzierungsbeitrag entfällt dadurch nach dem Entwurf nicht. Siehe PPA: Stromlieferverträge für Solarparks.

Beispielrechnung

Beispiel mit erfundenen Werten. Die Zahlen dienen nur der Erklärung. Sie sind keine Prognose und keine Aussage über eine konkrete Anlage. Die Rechnung folgt dem Regierungsentwurf, Stand 13.10.2026, und unterstellt, dass der Markterlös der Anlage dem Jahresmarktwert entspricht.

Ein Solarpark hat einen anzulegenden Wert von 5,0 ct/kWh. Über acht Jahre schwankt der Jahresmarktwert:

Jahr 1 2 3 4 5 6 7 8
Jahresmarktwert (ct/kWh) 4,2 3,6 5,0 7,4 6,1 4,5 3,9 8,0
Marktprämie 0,8 1,4 0 0 0 0,5 1,1 0
Refinanzierungsbeitrag 0 0 0 2,4 1,1 0 0 3,0
Erlös je kWh nach EEG 2027 (Entwurf) 5,0 5,0 5,0 5,0 5,0 5,0 5,0 5,0
Erlös je kWh nach EEG 2023 5,0 5,0 5,0 7,4 6,1 5,0 5,0 8,0

Beispiel mit erfundenen Werten: acht Jahre mit Jahresmarktwerten zwischen 3,6 und 8,0 Cent bei einem anzulegenden Wert von 5,0 Cent. Liegt der Marktwert darunter, gibt es Marktprämie, liegt er darüber, wird ein Refinanzierungsbeitrag abgeführt

Im Durchschnitt der acht Jahre ergibt das 5,0 ct/kWh nach dem Entwurf und 5,81 ct/kWh nach geltendem Recht. Bei 10.000 MWh im Jahr entspricht der Unterschied rund 81.000 € im Jahr. Dafür ist der Erlös nach dem Entwurf in jedem Jahr gleich.

Was das heißt: Nach dem Entwurf hängt der Erlös bis auf die Abweichung der eigenen Anlage vom Jahresmarktwert vor allem am Zuschlagswert. Chancen aus hohen Marktpreisen fallen weg, das Preisrisiko nach unten bleibt abgesichert. In der Praxis kommen Kosten der Direktvermarktung, negative Preise und die Abweichung des eigenen Erzeugungsprofils hinzu. Liegt der Markterlös einer Anlage unter dem Jahresmarktwert, zahlt sie den Refinanzierungsbeitrag trotzdem auf Basis des Jahresmarktwerts.

Weitere Punkte für Solarparks

Thema Entwurf Quelle
Ausschreibungen erstes Segment 14 GW im Jahr (bisher 9,9 GW), davon 0,5 GW im Jahr in Resilienzausschreibungen nach dem Net Zero Industry Act § 28a Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 2 Buchst. c, § 28e Abs. 2 Nr. 2, § 39n
Ausschreibungen zweites Segment (Dach) 1,5 GW im Jahr (bisher anwendbar 1.100 MW für 2026 nach § 28b Abs. 2 in der Fassung vom 15.05.2024; die 2,3 GW der geltenden Fassung stehen unter Vorbehalt nach § 101 Abs. 1 EEG) § 28b Abs. 2
Besondere Solaranlagen Untersegment mit eigenem Höchstwert entfällt; hoch aufgeständerte Agri-PV (lichte Höhe mindestens 2,10 m, bei senkrechten Modulen 0,80 m) und Moor-PV erhalten 0,5 ct/kWh auf den anzulegenden Wert Streichung § 37d; § 38a
Zahlungsberechtigung Verfahren im ersten Segment entfällt Begründung zu § 38 und zur Streichung des § 38a EEG 2023
Ausfallvergütung wird abgeschafft Begründung, Allgemeiner Teil
Direktvermarktungsverträge müssen einen Schwellenwert anhand von Strommarktpreisen festlegen, ab dem abgeregelt wird, und die Kostentragung regeln, wenn die Abregelung unterbleibt § 10b Abs. 7
Anlagen außerhalb der Ausschreibung ab 25 kW einheitlicher anzulegender Wert 6,2 ct/kWh § 48 Abs. 1

Für kleine Anlagen sind weitere Änderungen geplant: eine befristete Übergangszahlung für höchstens 36 Monate (§ 3 Nr. 5a, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1), ein Direktvermarktungsbonus von 1,5 ct/kWh für Anlagen unter 25 kW für längstens 48 Kalendermonate (§ 50c), eine dauerhafte Begrenzung der Einspeisung am Netzverknüpfungspunkt auf 50 % für Solaranlagen des zweiten Segments unter 100 kW (§ 9 Abs. 2b). Die Förderung für neue Anlagen unter 25 kW soll nach der Begründung „weitgehend eingestellt“ werden. Fundstellen jeweils im Entwurf, Drucksache 21/7867. Für Solarparks spielen diese Punkte keine direkte Rolle.

Was Investoren jetzt prüfen sollten

  1. Zuschlagsdatum. Stammt der Zuschlag aus einem Gebotstermin vor dem 01.01.2027 oder ist die Anlage vorher in Betrieb, gilt nach dem Entwurf das bisherige Recht.
  2. Planrechnung bei neuen Zuschlägen. Wer ab 2027 einen Zuschlag erhält, sollte keine Erlöse über dem Zuschlagswert einplanen, solange die Anlage in der Förderung ist.
  3. Ausstiegsoption. Bei Anlagen mit Zuschlag ab 2027 ist zu klären, ob und wann ein Verzicht nach § 21e des Entwurfs sinnvoll sein kann.
  4. Direktvermarktungsvertrag. Prüfen, ob der Vertrag einen Abregelungspreis enthält und wie er nach dem 31.12.2026 angepasst wird.
  5. Endgültige Fassung abwarten. Bis zur Verabschiedung und Genehmigung sind alle Angaben vorläufig.

So rechnet Wattvestor

Wattvestor rechnet nach geltendem Recht, also nach dem EEG 2023. Die Vergütung je kWh ist Kennzahl K4 der Methodik: EEG-Zuschlag, Einspeisevergütung oder Marktwert. Ob die Methodik für Anlagen mit Refinanzierungsbeitrag angepasst werden muss, ist nach Verabschiedung des EEG 2027 zu klären.

Für Ihre eigene Prüfung: Achten Sie bei Angeboten ohne Zuschlag oder mit Gebotstermin ab 2027 darauf, ob die Planrechnung Erlöse über dem Zuschlagswert enthält. Nach dem Entwurf wären diese in der Förderung nicht mehr zu erzielen.

Aktualisierungsvermerk

Noch keine Aktualisierung. Nach Verabschiedung, Verkündung im Bundesgesetzblatt und beihilferechtlicher Genehmigung wird hier vermerkt, an welchem Datum der Artikel auf die beschlossene Fassung umgestellt wurde und welche Punkte sich gegenüber dem Entwurf geändert haben.

Häufige Fragen

Ist das EEG 2027 schon beschlossen?

Nein, Stand 13.10.2026 nicht. Der Regierungsentwurf liegt dem Bundestag als Drucksache 21/7867 vor. Die erste Lesung war am 24.09.2026 (Plenarprotokoll 21/96), die Stellungnahme des Bundesrats am 25.09.2026 (Drucksache 21/8298), die Anhörung im Ausschuss für Wirtschaft und Energie am 05.10.2026. Geplant ist das Inkrafttreten am 01.01.2027. Zentrale Teile stehen zusätzlich unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung durch die EU-Kommission.

Gilt das EEG 2027 auch für bestehende Solarparks?

Nach dem Entwurf grundsätzlich nicht. Für Anlagen, die vor dem 01.01.2027 in Betrieb genommen wurden oder deren anzulegender Wert in einem Gebotstermin vor dem 01.01.2027 ermittelt wurde, soll das EEG in der Fassung vom 31.12.2026 weiter gelten (§ 100 Abs. 1 des Entwurfs). Einzelne Vorschriften sollen auch für Bestandsanlagen gelten, etwa zum Abregelungspreis bei neuen oder geänderten Direktvermarktungsverträgen.

Was ist der Refinanzierungsbeitrag?

Liegt der Jahresmarktwert Solar (JW Solar) über dem anzulegenden Wert, soll der Betreiber die Differenz je eingespeister kWh an den Netzbetreiber zahlen (§ 21d und Anlage 1 Nr. 4 des Entwurfs). Das gilt für Anlagen ab 100 kW mit Zuschlag oder Mitteilung nach § 20 Abs. 2. Zusammen mit der Marktprämie ergibt das einen zweiseitigen Differenzvertrag.

Kann man dem Refinanzierungsbeitrag mit einem PPA ausweichen?

Nach dem Entwurf nicht durch einen Wechsel in die sonstige Direktvermarktung, denn die Pflicht gilt auch dort. Möglich ist ein einmaliger, dauerhafter Verzicht auf die Marktprämie bis zum Ende des zehnten Kalenderjahres nach Inbetriebnahme (§ 21e des Entwurfs). Dann entfallen Marktprämie und Refinanzierungsbeitrag.

Was ändert sich bei den Ausschreibungen?

Das jährliche Volumen im ersten Segment soll von 9,9 auf 14 GW steigen, für das zweite Segment sind 1,5 GW vorgesehen. Das liegt unter den 2,3 GW der geltenden Fassung, aber über dem heute anwendbaren Wert (anwendbar sind bis zur beihilferechtlichen Genehmigung 1.100 MW für 2026 nach § 28b Abs. 2 EEG 2023 in der Fassung vom 15.05.2024; die 2,3 GW der geltenden Fassung stehen unter Vorbehalt nach § 101 Abs. 1 EEG). Das Untersegment für besondere Solaranlagen soll entfallen, Hoch aufgeständerte Agri-PV und Moor-PV sollen 0,5 ct/kWh auf den anzulegenden Wert erhalten (§ 38a des Entwurfs). Das Zahlungsberechtigungsverfahren im ersten Segment soll wegfallen.

Was passiert in Viertelstunden mit negativen Preisen?

Die Förderung entfällt weiter, wie nach § 51 EEG 2023. Nach dem Entwurf ist in diesen Viertelstunden auch kein Refinanzierungsbeitrag zu zahlen. In Viertelstunden mit niedrigen positiven Preisen wird der Beitrag so gekürzt, dass Solaranlagen ein Mindesterlös von 0,5 ct/kWh bleibt.

Quellen

  1. Deutscher Bundestag, Drucksache 21/7867 vom 07.09.2026: https://dserver.bundestag.de/btd/21/078/2107867.pdf, abgerufen am 13.10.2026
  2. BMWE, Der Regierungsentwurf zum EEG 2027, Erläuterungspapier, Stand 18.08.2026: https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Downloads/Gesetz/2026/20260825-anlage-regierungsentwurf-eeg-2027.pdf?__blob=publicationFile&v=4, abgerufen am 13.10.2026
  3. BMWE, Gesetzesvorhaben EEG-Novelle: https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Artikel/Service/Gesetzesvorhaben/2026/20260718-eeg-novelle.html, abgerufen am 13.10.2026
  4. BMWE, Pressemitteilung vom 29.07.2026: https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2026/07/20260729-eeg-novelle-und-netzanschlusspaket.html, abgerufen am 13.10.2026
  5. Stiftung Umweltenergierecht, Stellungnahme zur Anhörung am 05.10.2026: https://stiftung-umweltenergierecht.de/prof-dr-thorsten-mueller-als-sachverstaendiger-im-bundestag-nachbesserungsbedarf-beim-eeg-2027/, abgerufen am 13.10.2026
  6. § 100 EEG 2023 in der geltenden Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/__100.html, abgerufen am 13.10.2026
  7. Deutscher Bundestag, Drucksache 21/8298 vom 30.09.2026, Stellungnahme des Bundesrats und Gegenäußerung der Bundesregierung: https://dserver.bundestag.de/btd/21/082/2108298.pdf, abgerufen am 13.10.2026
  8. Bundesrat, Drucksache 470/26 vom 14.08.2026, Gesetzentwurf der Bundesregierung: https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2026/0401-0500/470-26.pdf?__blob=publicationFile&v=1, abgerufen am 13.10.2026
  9. Deutscher Bundestag, Plenarprotokoll 21/96 vom 24.09.2026, Tagesordnungspunkt 14a: https://dserver.bundestag.de/btp/21/21096.pdf, abgerufen am 13.10.2026
  10. Deutscher Bundestag, hib, Experten: Beim Ausbau erneuerbarer Energien nicht nachlassen, 05.10.2026: https://www.bundestag.de/1222498, abgerufen am 13.10.2026
  11. Bundesnetzagentur, Gebotstermin 1. Februar 2026 (Solaranlagen zweites Segment), Ausschreibungsvolumen 2026 nach § 28b Abs. 2 EEG 2023 in der am 15.05.2024 geltenden Fassung: https://www.bundesnetzagentur.de/1087552, abgerufen am 13.10.2026
  12. Solarpaket I, BGBl. 2024 I Nr. 151 vom 15.05.2024 (Änderung von § 28b Abs. 2 EEG): https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/151/VO, abgerufen am 13.10.2026

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