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Steuerbefreiung kleiner PV-Anlagen nach § 3 Nr. 72 EStG
Welche PV-Anlagen von der Einkommensteuer befreit sind, wie die Grenzen von 30 kWp je Einheit und 100 kWp je Steuerpflichtigem wirken und was für Investoren daraus folgt.
Stand 2026-10-13 · Wattvestor Redaktion · Fachlich geprüft: Legal Advisor, 13.10.2026, PV-Experte, 13.10.2026 · Nächste Prüfung 2027-01-05
Steuerbefreiung kleiner PV-Anlagen nach § 3 Nr. 72 EStG
Seit 2022 sind die Einnahmen aus kleineren PV-Anlagen auf Gebäuden von der Einkommensteuer befreit. Für private Anleger mit eigenen Dächern vereinfacht das vieles. Für Investoren mit größeren Portfolios gelten enge Grenzen.
Hinweis: Dieser Artikel ist eine allgemeine Information. Er ist keine Steuerberatung, keine Rechtsberatung und keine Anlageberatung und berücksichtigt nicht Ihre persönlichen Verhältnisse. Lassen Sie Ihre Entscheidung von einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater und bei Bedarf weiteren Fachleuten prüfen. Stand: 13.10.2026.
Das Wichtigste in Kürze
- Befreit sind Einnahmen und Entnahmen aus PV-Anlagen auf, an oder in Gebäuden, einschließlich Nebengebäuden (§ 3 Nr. 72 Satz 1 EStG).
- Grenzen: bis 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit und höchstens 100 kWp insgesamt je Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft, jeweils Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister.
- Sind alle Einnahmen steuerfrei, ist kein Gewinn zu ermitteln (§ 3 Nr. 72 Satz 2 EStG).
- Für Lieferung und Installation solcher Anlagen gilt unter Voraussetzungen ein Umsatzsteuersatz von 0 % (§ 12 Abs. 3 UStG).
Wie die Grenzen wirken
| Fall | Steuerfrei? |
|---|---|
| Einfamilienhaus, 15 kWp | ja |
| Mehrfamilienhaus mit 6 Wohnungen, 90 kWp | ja, 15 kWp je Einheit, insgesamt unter 100 kWp |
| Gewerbehalle mit einer Einheit, 60 kWp | nein, über 30 kWp je Einheit |
| Drei Häuser eines Anlegers mit je 25 kWp und eine Halle mit 30 kWp | nein, insgesamt 105 kWp |
| Freiflächenanlage, 20 kWp | nein, kein Gebäude |
Maßgeblich ist die Bruttoleistung der Module laut Marktstammdatenregister. Prüfen Sie deshalb, ob der Eintrag stimmt, siehe Marktstammdatenregister prüfen.
Folgen für Investoren
- Wer die Grenze überschreitet, versteuert alle Anlagen nach den allgemeinen Regeln. Dann gelten Abschreibung und Gewerbesteuer, siehe AfA und Gewerbesteuer und Umsatzsteuer.
- Bei steuerfreien Anlagen sind Ausgaben nicht abziehbar. Ein Verlust in den ersten Jahren wirkt sich steuerlich nicht aus.
- Für Mitunternehmerschaften gilt die 100-kWp-Grenze je Gesellschaft. Die Struktur sollte vor dem Bau geklärt werden, siehe Rechtsform.
Beispielrechnung
Beispiel mit erfundenen Werten. Die Zahlen dienen nur der Erklärung und sind keine Marktdaten.
Eine Anlegerin besitzt zwei Mehrfamilienhäuser mit je 40 kWp auf je vier Wohnungen. Das sind 10 kWp je Einheit und 80 kWp insgesamt. Die Einnahmen von zusammen 7.000 € im Jahr sind steuerfrei, eine Gewinnermittlung entfällt. Baut sie eine dritte Anlage mit 30 kWp, steigt die Summe auf 110 kWp. Dann entfällt die Befreiung für alle Anlagen.
So rechnet Wattvestor
Unsere Kennzahlen gelten vor Steuern. Ob eine Anlage unter § 3 Nr. 72 EStG fällt, zeigen wir nicht an, weil es von Ihren übrigen Anlagen abhängt.
Häufige Fragen
Welche Anlagen sind steuerfrei?
Anlagen auf, an oder in Gebäuden einschließlich Nebengebäuden mit einer Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister bis 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit und insgesamt höchstens 100 kWp je Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft (§ 3 Nr. 72 Satz 1 EStG).
Muss ich dann noch einen Gewinn ermitteln?
Nein, wenn alle Einnahmen aus der Tätigkeit steuerfrei sind (§ 3 Nr. 72 Satz 2 EStG).
Gilt die Befreiung für Solarparks?
Nein. Sie gilt nur für Anlagen auf, an oder in Gebäuden. Freiflächenanlagen sind nicht erfasst, ebenso Anlagen über den Grenzen.
Quellen
- § 3 EStG, Steuerfreie Einnahmen (Nr. 72): https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__3.html, abgerufen am 13.10.2026
- § 12 UStG, Steuersätze: https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__12.html, abgerufen am 13.10.2026
Dieser Beitrag dient der Information und ist keine Anlage-, Rechts- oder Steuerberatung.