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Agri-PV: Anforderungen, Förderung und Wirtschaftlichkeit

Bauformen, DIN SPEC 91434, landwirtschaftliche Nutzung, Aufschläge in Ausschreibungen, Kosten und Pacht.

Stand 2026-10-13 · Wattvestor Redaktion · Fachlich geprüft: Legal Advisor, 13.10.2026, PV-Experte, 13.10.2026 · Nächste Prüfung 2027-01-05

Agri-PV: Anforderungen, Förderung und Wirtschaftlichkeit

Agri-PV verbindet Stromerzeugung und Landwirtschaft auf derselben Fläche. Die Module stehen hoch über dem Acker oder in Reihen, zwischen denen weiter Maschinen fahren. Für Investoren ist Agri-PV interessant, weil sie Flächen erschließt, die für klassische Solarparks oft nicht zur Verfügung stehen. Dafür gelten zusätzliche Anforderungen, und die Kosten liegen höher.

Hinweis: Dieser Artikel ist eine allgemeine Information zum Stand 13.10.2026. Er ist keine Rechtsberatung und keine Anlageberatung. Ob eine Anlage die Anforderungen erfüllt, hängt vom Nutzungskonzept, der Bauform und der Genehmigung im Einzelfall ab.

Das Wichtigste in Kürze

  • Agri-PV ist im EEG eine besondere Solaranlage auf Acker, Dauerkulturen oder Grünland mit gleichzeitiger landwirtschaftlicher Nutzung (§ 37 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a bis c EEG), die den Anforderungen der Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 85c EEG entspricht.
  • Die Festlegungen der Bundesnetzagentur verweisen auf die DIN SPEC 91434. Danach dürfen hoch aufgeständerte Systeme höchstens 10 %, bodennahe Systeme höchstens 15 % der landwirtschaftlich nutzbaren Fläche verbrauchen (TFZ 2023).
  • Ab 2,10 Metern lichter Höhe gibt es bei Ausschreibungen einen Aufschlag auf den Zuschlagswert. Für Zuschläge 2026 bis 2028 sind es 0,5 ct/kWh. Ob Tracker die Höhe erfüllen, ist offen.
  • Das Untersegment mit eigenem Höchstwert aus dem Solarpaket I ist mangels beihilferechtlicher Genehmigung nicht anwendbar (§ 101 Abs. 1 EEG).
  • Fraunhofer ISE nennt für Agri-PV 900 bis 1.700 €/kWp. Klassische Freiflächen liegen bei 700 bis 900 €/kWp.

Anforderungen im Überblick

Übersicht der Anforderungen an Agri-PV: Flächen nach § 37 EEG, Kategorien nach DIN SPEC 91434 mit höchstens 10 oder 15 Prozent Flächenverlust, Aufschlag ab 2,10 Meter lichter Höhe, Direktzahlungen nach GAPDZV und Privilegierung bis 2,5 Hektar

Bereich Anforderung Fundstelle
Fläche (EEG) Ackerfläche mit Nutzpflanzenanbau, Fläche mit Dauerkulturen oder mehrjährigen Kulturen, oder Dauergrünland; jeweils kein Moorboden. Bei Grünland außerdem kein Natura-2000-Gebiet und kein Lebensraumtyp nach Anhang I der FFH-Richtlinie § 37 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a bis c EEG
Technische Anforderungen Festlegung der Bundesnetzagentur vom 01.10.2021 (Acker, Dauerkulturen) und vom 01.07.2023 (Grünland); beide verweisen auf die DIN SPEC 91434:2021-05 Clearingstelle, Häufige Rechtsfrage 229
Gebot Eigenerklärung, dass keine naturschutzrelevante Ackerfläche vorliegt; bei Grünland Eigenerklärung zu Natura 2000 und Lebensraumtypen § 37 Abs. 2 Nr. 3 und 4 EEG
Landwirtschaftliche Nutzung landwirtschaftliches Nutzungskonzept, zertifiziert; Flächenverlust höchstens 10 % (hoch aufgeständert) oder 15 % (bodennah); mindestens zwei Drittel des bisherigen Durchschnittsertrags der Kultur DIN SPEC 91434, nach TFZ-Leitfaden 2023
Tierhaltung DIN SPEC 91492:2024-06; die Festlegungen der Bundesnetzagentur nehmen sie nicht in Bezug Clearingstelle, Häufige Rechtsfrage 229
Direktzahlungen Bewirtschaftung mit üblichen Maschinen möglich und höchstens 15 % weniger nutzbare Fläche nach DIN SPEC 91434 § 12 Abs. 4 Nr. 6 und Abs. 5 GAPDZV
Baurecht privilegiert ohne Bebauungsplan nur mit räumlich-funktionalem Zusammenhang zu einem landwirtschaftlichen Betrieb, bis 25.000 m² Grundfläche, eine Anlage je Hofstelle oder Betriebsstandort; sonst Bebauungsplan § 35 Abs. 1 Nr. 9 BauGB
Rückbau Verpflichtungserklärung zum Rückbau bei privilegierten Vorhaben § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB

Die DIN SPEC 91434 selbst ist kostenpflichtig. Die Werte zu Flächenverlust und Mindestertrag geben wir nach dem Leitfaden des Technologie- und Förderzentrums (TFZ) Straubing von 2023 wieder.

Zum Naturschutz: Die zusätzlichen Kriterien nach § 37 Abs. 1a EEG (mindestens drei von fünf, etwa höchstens 60 % Modulfläche oder ein Pflegekonzept) gelten nach dem Wortlaut für Anlagen nach § 37 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EEG. Besondere Solaranlagen nach Nr. 3 sind dort nicht genannt.

Bauformen

Die DIN SPEC 91434 unterscheidet zwei Kategorien (TFZ 2023):

Kategorie Bauform Bewirtschaftung Typische Nutzung
hoch aufgeständert lichte Höhe mindestens 2,10 m, Module als Dach über der Fläche unter den Modulen Obst, Beeren, Sonderkulturen
bodennah Modulreihen mit breitem Abstand, oft senkrecht und beidseitig aktiv (bifazial) oder nachgeführt zwischen den Modulreihen Ackerbau, Grünland

Lichte Höhe ist der freie Raum zwischen Boden und Unterkante der Module. Senkrechte Modulreihen in Ost-West-Ausrichtung erzeugen morgens und abends mehr Strom und mittags weniger als nach Süden ausgerichtete Anlagen. Wie sich das Erzeugungsprofil auf den Marktwert auswirkt, zeigt der Artikel Tracker oder feste Aufständerung.

Förderung nach dem EEG

Ausschreibung. Agri-PV über 1 MW nimmt an den Ausschreibungen im ersten Segment teil. Das Solarpaket I hat dafür ein Untersegment mit vorrangiger Bezuschlagung und eigenem Höchstwert eingeführt (§ 37d, § 37b Abs. 2 EEG). Beide Regeln stehen unter dem beihilferechtlichen Vorbehalt des § 101 Abs. 1 EEG und sind bis zur Genehmigung durch die EU-Kommission nicht anwendbar. Bis dahin gilt das allgemeine Zuschlagsverfahren. Für hoch aufgeständerte Agri-PV gilt der Aufschlag nach § 38b Abs. 1 Satz 2 EEG in der Fassung vom 15.05.2024 (§ 101 Abs. 1 Satz 2 EEG; Clearingstelle, Häufige Rechtsfrage 229).

Aufschlag ab 2,10 Metern. Der Aufschlag erhöht den Zuschlagswert und sinkt mit dem Jahr des Zuschlags (TFZ 2023, Tabelle 2):

Jahr des Zuschlags Aufschlag
2023 1,2 ct/kWh
2024 1,0 ct/kWh
2025 0,7 ct/kWh
2026 bis 2028 0,5 ct/kWh

Bodennahe Agri-PV erhält keinen Aufschlag. Ob nachgeführte Anlagen die lichte Höhe erfüllen, wenn sie die 2,10 Meter nur in bestimmten Stellungen erreichen, ist nach der Clearingstelle bisher nicht geklärt.

Gesetzlicher anzulegender Wert. Kleinere Agri-PV ohne Ausschreibung fällt unter § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Buchst. a bis c EEG. Der dort vorgesehene Bonus für hoch aufgeständerte Anlagen (§ 48 Abs. 1b EEG) steht ebenfalls unter Genehmigungsvorbehalt (§ 101 Abs. 1 EEG).

Ausblick EEG 2027. Nach dem Regierungsentwurf (BT-Drs. 21/7867, Stand 13.10.2026) soll sich der anzulegende Wert bezuschlagter Agri-PV um 0,5 ct/kWh erhöhen, wenn die Anlage mindestens 2,10 Meter lichte Höhe hat oder, bei ausschließlich senkrechten Modulen, mindestens 0,80 Meter (§ 38a Nr. 1 des Entwurfs). Damit würde der Aufschlag erstmals auch für senkrechte Anlagen tatsächlich anwendbar. Die Schwelle von 0,80 Metern steht schon in § 37d und § 48 Abs. 1b EEG, die nach § 101 Abs. 1 EEG bis zur beihilferechtlichen Genehmigung nicht gelten. Für Moor-PV ist derselbe Aufschlag vorgesehen (§ 38a Nr. 2 des Entwurfs). Das Gesetz ist noch nicht beschlossen. Siehe EEG 2027.

Kosten, Pacht und Ertrag

Kennzahl Agri-PV Freifläche zum Vergleich Quelle
Investition je kWp 900 bis 1.700 € (0,5 bis 2 MWp) 700 bis 900 € (ab 1 MWp) Fraunhofer ISE 2024, Tabelle 1
Fixe Betriebskosten 15 €/kW im Jahr 13,3 €/kW im Jahr Fraunhofer ISE 2024, Tabelle 2
Pacht 1.500 bis 3.500 €/ha im Jahr 3.000 bis 4.000 €/ha im Jahr (Sekundärquelle); Modellansatz Thünen-Institut 2.500 €/ha, Spanne 2.000 bis 3.500 € (Stand 2021) Sekundärquellen (taranis-windsolar.de, repoweringhub.com); Freifläche zusätzlich Böhm, de Witte, Plaas (Thünen-Institut), Berichte über Landwirtschaft Bd. 100 Heft 2

Die höheren Kosten kommen vor allem aus der Unterkonstruktion: Hohe Aufständerung braucht mehr Stahl und tiefere Fundamente, breite Reihenabstände mehr Kabel je kWp. Die niedrigere Pacht erklärt sich dadurch, dass der Landwirt die Fläche weiter nutzt. Eine öffentliche Marktstatistik zur Pacht gibt es nicht. Die Werte sind deshalb nur Orientierung.

Für den Ertrag je kWp gibt es keinen einheitlichen Richtwert. Er hängt stark von der Bauform ab. PVGIS rechnet keine beidseitig aktiven Module und keine senkrechte Aufstellung mit Rückseitenertrag. Lassen Sie sich deshalb ein Ertragsgutachten zeigen, das die Bauform abbildet.

Beispielrechnung

Beispiel mit angenommenen Werten. Die Zahlen dienen nur der Erklärung. Investition und Betriebskosten liegen innerhalb der ISE-Spannen, Ertrag, Pacht je kWp und Zuschlag sind gesetzt. Keine Aussage über eine konkrete Anlage. Degradation, negative Preise und Steuern sind nicht berücksichtigt.

Verglichen werden je kWp ein hoch aufgeständerter Agri-PV-Park mit Aufschlag und ein klassischer Freiflächenpark mit demselben Zuschlagswert.

Je kWp und Jahr Freifläche Agri-PV hoch aufgeständert
Kaufpreis 800 € 1.200 €
Ertrag 1.105 kWh 1.000 kWh (Annahme)
Vergütung 4,79 ct/kWh 4,79 + 0,5 = 5,29 ct/kWh
Erlös 52,93 € 52,90 €
Betriebskosten (ISE) 13,30 € 15,00 €
Pacht 3,50 € 2,00 € (Annahme)
Direktvermarktung (ZSW-Ansatz) 3,00 € 3,00 €
Betriebsergebnis 33,13 € 32,90 €
Anfangsrendite 4,1 % 2,7 %

Was das heißt: Der Aufschlag von 0,5 ct/kWh gleicht im Beispiel den geringeren Ertrag aus, deckt aber den höheren Kaufpreis nicht. Damit Agri-PV auf eine ähnliche Anfangsrendite kommt, müsste der Kaufpreis bei rund 800 €/kWp liegen. Prüfen Sie bei einem Angebot, ob der Aufschlag sicher ist (lichte Höhe, Kategorie im Zuschlag) und ob der Preis den Mehrkosten entspricht.

So rechnet Wattvestor

Die Methodik führt Agri-PV als eigenes Segment. Die Abweichung vom Marktniveau (K11) wird mit anderen Agri-PV-Angeboten verglichen. Den Aufschlag setzt die Methodik nur an, wenn der Zuschlag ihn ausweist.

Für Ihre eigene Prüfung: Fragen Sie nach dem Zuschlagsbescheid mit Kategorie, dem zertifizierten Nutzungskonzept nach DIN SPEC 91434, der lichten Höhe laut Baugenehmigung und dem Pachtvertrag mit dem Landwirt. Ein Agri-PV-Aufschlag in der Planrechnung ohne diese Unterlagen ist ein Prüfpunkt.

Häufige Fragen

Was ist Agri-PV?

Eine Photovoltaikanlage auf einer landwirtschaftlichen Fläche, die gleichzeitig weiter landwirtschaftlich genutzt wird, etwa mit Ackerbau, Dauerkulturen oder Grünland. Das EEG nennt solche Anlagen besondere Solaranlagen (§ 37 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a bis c EEG); sie müssen den Anforderungen der Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 85c EEG entsprechen. Die Anforderungen an die landwirtschaftliche Nutzung stehen in der DIN SPEC 91434, auf die die Festlegungen der Bundesnetzagentur verweisen.

Gibt es für Agri-PV eine höhere Förderung?

Für ausschreibungspflichtige Agri-PV mit mindestens 2,10 Metern lichter Höhe erhöht sich der Zuschlagswert. Bis zur beihilferechtlichen Genehmigung des Solarpakets I gilt dafür § 38b Abs. 1 Satz 2 EEG in der Fassung vom 15.05.2024. Der Aufschlag beträgt nach dem TFZ-Leitfaden 0,5 ct/kWh für Zuschläge in den Jahren 2026 bis 2028. Bodennahe Agri-PV erhält keinen Aufschlag.

Zählt ein Tracker mit 2,10 Metern lichter Höhe?

Das ist nach der Clearingstelle EEG|KWKG nicht geklärt. Offen ist, ob es genügt, dass ein nachgeführtes System jederzeit in eine Stellung mit etwa 2,10 Metern lichter Höhe gebracht werden kann, oder ob die Höhe durchgängig eingehalten werden muss. Eine Planrechnung mit Aufschlag sollte diese Frage belegen.

Bekommt der Landwirt weiter Direktzahlungen?

Ja, wenn die Anlage eine Bewirtschaftung mit üblichen Maschinen nicht ausschließt und die landwirtschaftlich nutzbare Fläche nach DIN SPEC 91434 um höchstens 15 % verringert (§ 12 Abs. 5 GAPDZV). Sonst gilt die Fläche als hauptsächlich nichtlandwirtschaftlich genutzt.

Ist Agri-PV teurer als ein normaler Solarpark?

In der Regel ja. Fraunhofer ISE nennt für 2024 bei Agri-PV mit 0,5 bis 2 MWp 900 bis 1.700 €/kWp und 15 €/kW fixe Betriebskosten im Jahr. Für Freiflächen ab 1 MWp sind es 700 bis 900 €/kWp und 13,3 €/kW. Die Pacht liegt nach Sekundärquellen oft niedriger als bei klassischen Freiflächen.

Quellen

  1. § 37 EEG 2023: https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/__37.html, abgerufen am 13.10.2026
  2. § 48 EEG 2023: https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/__48.html, abgerufen am 13.10.2026
  3. § 101 EEG 2023: https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/__101.html, abgerufen am 13.10.2026
  4. Clearingstelle EEG|KWKG, Häufige Rechtsfrage 229 (Textfassung vom 17.11.2025, zuletzt geprüft am 09.07.2026): https://www.clearingstelle-eeg-kwkg.de/haeufige-rechtsfrage/229, abgerufen am 13.10.2026
  5. Clearingstelle EEG|KWKG, Häufige Rechtsfrage 258: https://www.clearingstelle-eeg-kwkg.de/haeufige-rechtsfrage/258, abgerufen am 13.10.2026
  6. Technologie- und Förderzentrum (TFZ), Leitfaden 1: Agri-Photovoltaik, Planung und Genehmigung, Straubing, Oktober 2023: https://agri-pv.org/dokumente/72/TFZ-Leitfaden_1_-Agri-Photovoltaik-_Planung_und_Genehmigung_1.pdf, abgerufen am 13.10.2026
  7. § 12 GAPDZV: https://www.gesetze-im-internet.de/gapdzv/__12.html, abgerufen am 13.10.2026
  8. § 35 BauGB: https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__35.html, abgerufen am 13.10.2026
  9. Fraunhofer ISE, Stromgestehungskosten Erneuerbare Energien, Juli 2024: https://www.ise.fraunhofer.de/content/dam/ise/de/documents/publications/studies/DE2024_ISE_Studie_Stromgestehungskosten_Erneuerbare_Energien.pdf, abgerufen am 13.10.2026
  10. taranis-windsolar.de, Photovoltaik Pacht pro Hektar (Sekundärquelle): https://taranis-windsolar.de/photovoltaik-pacht-pro-hektar/, abgerufen am 13.10.2026
  11. Deutscher Bundestag, Drucksache 21/7867 vom 07.09.2026: https://dserver.bundestag.de/btd/21/078/2107867.pdf, abgerufen am 13.10.2026
  12. Böhm, de Witte, Plaas (Thünen-Institut für Betriebswirtschaft), PV-Freiflächenanlagen: Rahmenbedingungen und Wirtschaftlichkeit, Berichte über Landwirtschaft Bd. 100, Heft 2: https://buel.bmel.de/index.php/buel/article/download/421/644, abgerufen am 13.10.2026

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