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Direktvermarkter wählen: Vertrag, Kosten und Pflichten
Was ein Direktvermarkter leistet, welche Vertragsmodelle es gibt, wie das Entgelt aussieht und welche technischen Pflichten nach § 10b EEG gelten.
Stand 2026-10-13 · Wattvestor Redaktion · Fachlich geprüft: Legal Advisor, 13.10.2026, PV-Experte, 13.10.2026 · Nächste Prüfung 2027-01-05
Direktvermarkter wählen: Vertrag, Kosten und Pflichten
Ein Direktvermarkter verkauft den Strom einer PV-Anlage an der Börse, führt den Bilanzkreis und rechnet den Marktwert mit dem Betreiber ab. Die Marktprämie zahlt weiterhin der Netzbetreiber. Für größere Anlagen ist der Vertrag mit dem Direktvermarkter einer der wichtigsten Erlösverträge.
Hinweis: Dieser Artikel ist eine allgemeine Information. Er ist keine Steuerberatung, keine Rechtsberatung und keine Anlageberatung und berücksichtigt nicht Ihre persönlichen Verhältnisse. Lassen Sie Ihre Entscheidung von einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater und bei Bedarf weiteren Fachleuten prüfen. Stand: 13.10.2026.
Das Wichtigste in Kürze
- Anlagen über 100 kW erhalten keine reguläre Einspeisevergütung, nur zeitlich begrenzt eine Ausfallvergütung (§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 EEG), und brauchen in der Praxis einen Direktvermarkter.
- Der Direktvermarkter muss die Anlage fernsteuern und die Ist-Einspeisung abrufen können, wenn sie mehr als 25 kW hat (§ 10b Abs. 1 EEG).
- Das Entgelt wird meist je MWh vom Erlös abgezogen. Wichtiger als der Preis sind Laufzeit, Abregelungsregeln und Bonität.
- Die Veräußerungsform lässt sich zum Ersten eines Monats wechseln (§ 21b Abs. 1 EEG). Den Direktvermarkter kann der Betreiber nach dem Gesetz jederzeit wechseln (§ 21b Abs. 4 Nr. 1 EEG); Laufzeit und Kündigungsfristen stehen im Vertrag. Die Mitteilungsfristen regelt § 21c EEG.
Was der Direktvermarkter leistet
- Prognose der Einspeisung und Verkauf am Day-Ahead- und Intraday-Markt.
- Führung des Bilanzkreises und Übernahme der Kosten für Ausgleichsenergie.
- Abregelung bei negativen Preisen nach den vereinbarten Regeln.
- Monatliche Abrechnung des Markterlöses.
- Auf Wunsch Vermarktung von Herkunftsnachweisen, wenn die Anlage keine Förderung erhält. Siehe Herkunftsnachweise.
Vertragsmodelle
| Modell | Erlös des Betreibers | Risiko |
|---|---|---|
| Marktwertmodell | Marktwert Solar abzüglich Entgelt, dazu Marktprämie (Monatsmarktwert bei Inbetriebnahme oder Zuschlag vor 2023, sonst Jahresmarktwert) | Mengen- und Profilrisiko beim Betreiber, Prognoserisiko beim Direktvermarkter |
| Spotmodell | Tatsächlicher Börsenerlös der Anlage abzüglich Entgelt | Höhere Chancen und Risiken je Viertelstunde |
| Festpreis für einen Teil der Menge | Vereinbarter Preis je MWh | Preis gesichert, Mengenrisiko bleibt |
Mehr zur Marktprämie im Artikel Marktprämie und Direktvermarktung.
Prüfpunkte im Vertrag
- Entgelt je MWh und ob es indexiert ist.
- Laufzeit und Kündigungsfristen.
- Wer entscheidet über Abregelung bei negativen Preisen und wer trägt entgangene Erlöse. Mehr dazu unter Negative Strompreise und § 51 EEG.
- Haftung bei Ausfall der Fernsteuerung.
- Zahlungsziel, Sicherheiten und Bonität des Direktvermarkters.
- Regelung bei Verkauf der Anlage, etwa Übertragung oder Kündigungsrecht.
Beispielrechnung
Beispiel mit erfundenen Werten. Die Zahlen dienen nur der Erklärung und sind keine Marktdaten.
Ein Solarpark erzeugt 5.000 MWh im Jahr. Zwei Angebote: A mit 1,50 €/MWh Entgelt, B mit 2,50 €/MWh und einem festen Preis für 30 % der Menge. Der Unterschied im Entgelt beträgt 5.000 € im Jahr. Ob B sich lohnt, hängt davon ab, wie viel Ihnen die Preissicherheit für 1.500 MWh wert ist.
So rechnet Wattvestor
Wattvestor rechnet Erlöse mit dem anzulegenden Wert oder den Angaben des Angebots. Das Entgelt des Direktvermarkters ist Teil der Betriebskosten, wenn der Anbieter es nennt.
Häufige Fragen
Ab welcher Größe brauche ich einen Direktvermarkter?
Einspeisevergütung gibt es nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 EEG nur für Anlagen bis 100 kW. Größere Anlagen vermarkten ihren Strom direkt, in der Praxis über einen Direktvermarkter, und erhalten dafür die Marktprämie.
Was muss technisch vorhanden sein?
Bei Anlagen über 25 kW in der Direktvermarktung muss der Direktvermarkter die Ist-Einspeisung abrufen und die Leistung ferngesteuert regeln können (§ 10b Abs. 1 EEG).
Wie wird der Direktvermarkter bezahlt?
Meist über ein Entgelt je MWh, das vom Erlös abgezogen wird, oder über einen Abschlag auf den Marktwert. Daneben gibt es Festpreismodelle für einen Teil der Menge.
Quellen
- § 10b EEG 2023, Vorgaben zur Direktvermarktung: https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/__10b.html, abgerufen am 13.10.2026
- § 20 EEG 2023, Marktprämie: https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/__20.html, abgerufen am 13.10.2026
- § 21 EEG 2023, Einspeisevergütung und Mieterstromzuschlag: https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/__21.html, abgerufen am 13.10.2026
- § 21b EEG 2023, Zuordnung zu einer Veräußerungsform, Wechsel: https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/__21b.html, abgerufen am 13.10.2026
- Anlage 1 EEG 2023, Höhe der Marktprämie: https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/anlage_1.html, abgerufen am 13.10.2026
Dieser Beitrag dient der Information und ist keine Anlage-, Rechts- oder Steuerberatung.