Wissen · Glossar
Sonderabschreibung (§ 7g Abs. 5 EStG)
Stand 2026-10-13 · Wattvestor Redaktion · Fachlich geprüft: Legal Advisor, 13.10.2026, PV-Experte, 13.10.2026
Sonderabschreibung (§ 7g Abs. 5 EStG)
Die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG erlaubt kleinen und mittleren Betrieben, im Jahr der Anschaffung und in den vier folgenden Jahren zusätzlich zur regulären AfA insgesamt bis zu 40 % der Anschaffungskosten abzuschreiben.
Der Satz von 40 % gilt für Anschaffungen nach dem 31.12.2023 (§ 52 Abs. 16 Satz 6 EStG). Voraussetzungen sind die Gewinngrenze von 200.000 € im Vorjahr und die betriebliche Nutzung von mindestens 90 % (§ 7g Abs. 6 EStG); nach Ablauf richtet sich die AfA nach dem Restwert (§ 7a Abs. 9 EStG).
Fundstelle: § 7g EStG, Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen
Mehr dazu: Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG
Dieser Beitrag dient der Information und ist keine Anlage-, Rechts- oder Steuerberatung.