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Rückbau und Rückbausicherheit bei Solarparks
Wer einen Solarpark am Ende zurückbauen muss, welche Sicherheiten Behörden und Eigentümer verlangen und wie Investoren die Kosten einplanen.
Stand 2026-10-13 · Wattvestor Redaktion · Fachlich geprüft: Legal Advisor, 13.10.2026, PV-Experte, 13.10.2026 · Nächste Prüfung 2027-01-05
Rückbau und Rückbausicherheit bei Solarparks
Am Ende der Nutzung muss ein Solarpark abgebaut und die Fläche wiederhergestellt werden. Die Pflicht dazu ergibt sich aus Baurecht und Pachtvertrag. Für Investoren zählen die Kosten am Ende und die Sicherheit, die schon zu Beginn gestellt werden muss.
Hinweis: Dieser Artikel ist eine allgemeine Information. Er ist keine Steuerberatung, keine Rechtsberatung und keine Anlageberatung und berücksichtigt nicht Ihre persönlichen Verhältnisse. Lassen Sie Ihre Entscheidung von einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater und bei Bedarf weiteren Fachleuten prüfen. Stand: 13.10.2026.
Das Wichtigste in Kürze
- Für privilegierte Vorhaben im Außenbereich ist eine Verpflichtungserklärung zum Rückbau Voraussetzung der Zulässigkeit (§ 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB).
- Die Baubehörde soll die Einhaltung durch Baulast oder auf andere Weise sicherstellen (§ 35 Abs. 5 Satz 3 BauGB). In der Praxis ist das oft eine Bürgschaft.
- Pachtverträge enthalten fast immer eine eigene Rückbaupflicht mit Frist und Sicherheit.
- Rückbaukosten und Erlöse aus Altmaterial gehören in die Kalkulation, ebenso die Avalprovision für die Bürgschaft.
Wo die Pflicht herkommt
| Grundlage | Inhalt |
|---|---|
| § 35 Abs. 5 BauGB | Rückbauverpflichtung für privilegierte Vorhaben nach Abs. 1 Nr. 2 bis 6, Nr. 8 Buchst. b und Nr. 9 bis 12 |
| Bebauungsplan und städtebaulicher Vertrag | Rückbau und Sicherheit nach Vereinbarung mit der Gemeinde |
| Pachtvertrag | Rückbau bis zu einem Termin nach Vertragsende, Zustand der Fläche, Sicherheit für den Eigentümer |
| Dachnutzungsvertrag | Abbau der Anlage, Wiederherstellung der Dachhaut, siehe Dachpacht |
Prüfpunkte für Käufer
- Liegen Verpflichtungserklärung, Baulast oder Bürgschaft vor, in welcher Höhe und zu wessen Gunsten?
- Ist die Sicherheit indexiert oder wird sie angepasst?
- Geht die Sicherheit beim Kauf über, oder muss der Käufer sie neu stellen?
- Welche Kosten setzt das Finanzmodell für den Rückbau an, und gibt es eine Rücklage?
- Regelt der Pachtvertrag, was bei Insolvenz des Betreibers gilt? Siehe Pachtvertrag.
Beispielrechnung
Beispiel mit erfundenen Werten. Die Zahlen dienen nur der Erklärung und sind keine Marktdaten.
Für einen Park mit 10 MWp verlangt die Gemeinde eine Rückbaubürgschaft über 300.000 €. Die Bank berechnet 1 % Avalprovision im Jahr, also 3.000 € im Jahr. Bei 30 Jahren summiert sich das auf 90.000 €, nicht abgezinst. Hinzu kommen die tatsächlichen Rückbaukosten am Ende, abzüglich möglicher Erlöse aus Stahl, Aluminium und Kupfer.
So rechnet Wattvestor
Rückbaukosten und Avalprovision sind in unseren Kennzahlen nicht enthalten, wenn der Anbieter sie nicht nennt. Wir weisen darauf hin, wenn Angaben zur Rückbausicherheit fehlen.
Häufige Fragen
Ist der Rückbau gesetzlich vorgeschrieben?
Für privilegierte Vorhaben im Außenbereich ja: Der Betreiber muss sich verpflichten, die Anlage nach dauerhafter Aufgabe der Nutzung zurückzubauen und Versiegelungen zu beseitigen (§ 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB). Bei Anlagen im Bebauungsplan regeln meist städtebaulicher Vertrag und Pachtvertrag den Rückbau.
Welche Sicherheit ist üblich?
Häufig eine Bankbürgschaft oder Bürgschaft eines Versicherers zugunsten der Gemeinde, der Baubehörde oder des Grundeigentümers. Die Höhe legen Behörde oder Vertrag fest.
Wer trägt die Sicherheit nach einem Verkauf?
Sie muss auf den Käufer übergehen oder neu gestellt werden. Das gehört in den Kaufvertrag, sonst haftet unter Umständen der alte Betreiber weiter oder die Sicherheit fehlt.
Quellen
- § 35 BauGB, Bauen im Außenbereich: https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__35.html, abgerufen am 13.10.2026
Dieser Beitrag dient der Information und ist keine Anlage-, Rechts- oder Steuerberatung.