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EEG Mieterstrom

Mieterstrom: Solarstrom im Gebäude verkaufen

Wie Mieterstrom funktioniert, wann es den Mieterstromzuschlag gibt und welche Grenzen das Energiewirtschaftsrecht für Preis und Vertrag setzt.

Stand 2026-10-13 · Wattvestor Redaktion · Fachlich geprüft: Legal Advisor, 13.10.2026, PV-Experte, 13.10.2026 · Nächste Prüfung 2027-01-05

Mieterstrom: Solarstrom im Gebäude verkaufen

Beim Mieterstrom liefert der Betreiber einer PV-Anlage Strom direkt an Mieter oder Nutzer im selben Gebäude oder Quartier, ohne das öffentliche Netz. Für den so gelieferten Strom gibt es neben dem Verkaufserlös einen Zuschlag aus dem EEG.

Hinweis: Dieser Artikel ist eine allgemeine Information. Er ist keine Steuerberatung, keine Rechtsberatung und keine Anlageberatung und berücksichtigt nicht Ihre persönlichen Verhältnisse. Lassen Sie Ihre Entscheidung von einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater und bei Bedarf weiteren Fachleuten prüfen. Stand: 13.10.2026.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Mieterstromzuschlag gilt für Solaranlagen auf, an oder in Gebäuden, wenn der Strom ohne Netzdurchleitung vor Ort verbraucht wird (§ 21 Abs. 3 EEG).
  • Bei Gebäuden, die keine Wohngebäude sind, gibt es keinen Zuschlag, wenn Lieferant und Verbraucher verbundene Unternehmen sind (§ 21 Abs. 3 Satz 2 EEG).
  • Bei Wohnraummiete ist der Mieterstromvertrag ein eigener Vertrag neben dem Mietvertrag (§ 42a Abs. 2 EnWG). Für Verbraucher ist die Bindung auf zwei Jahre begrenzt (§ 42a Abs. 3 EnWG).
  • Der Anbieter muss auch die Reststromversorgung sicherstellen (§ 42a Abs. 2 EnWG).

So funktioniert das Modell

Die Anlage erzeugt Strom, die Nutzer im Gebäude verbrauchen ihn direkt. Was nicht vor Ort verbraucht wird, geht ins Netz und wird nach den allgemeinen Regeln vergütet. Strom, den die Nutzer zusätzlich brauchen, liefert der Anbieter aus dem Netz. Der Betreiber erzielt drei Erlösarten: den Mieterstrompreis, den Mieterstromzuschlag (Höhe nach § 48a EEG) und die Vergütung für den Überschuss.

Regeln für Vertrag und Preis

Regel Fundstelle
Mieterstromvertrag nicht im Wohnraummietvertrag, sonst nichtig § 42a Abs. 2 EnWG
Umfassende Versorgung, auch Reststrom § 42a Abs. 2 EnWG
Bindung für Verbraucher höchstens zwei Jahre § 42a Abs. 3 EnWG
Preis für Wohnraummieter höchstens 90 % des Grundversorgungstarifs § 42a Abs. 4 EnWG
Kein Zuschlag für Strom, der in einen Speicher fließt § 21 Abs. 3 Satz 4 EEG

Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung

Seit dem Solarpaket I gibt es mit § 42b EnWG ein einfacheres Modell. Die Nutzer im Gebäude erhalten Strom aus der Gebäudestromanlage nach einem Gebäudestromnutzungsvertrag, der Verbrauch wird viertelstündlich gemessen (§ 42b Abs. 1 EnWG). Den Reststrom beziehen sie nach diesem Modell in der Regel von einem eigenen Lieferanten. Einen Mieterstromzuschlag gibt es dafür nicht. Für Investoren ist das Modell weniger aufwendig, die Erlöse sind aber geringer.

Wirtschaftlichkeit und Risiken

  • Messkonzept und Abrechnung verursachen Kosten. Sie fallen je Nutzer an und machen kleine Gebäude oft unwirtschaftlich.
  • Die Teilnahme der Mieter ist freiwillig. Die Quote bestimmt den Erlös.
  • Bei Vermietern kann die Stromlieferung steuerliche Folgen haben, etwa für die erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer. Mehr unter Gewerbesteuer und Umsatzsteuer.
  • Wer das Dach nicht besitzt, braucht einen Dachnutzungsvertrag.

Beispielrechnung

Beispiel mit erfundenen Werten. Die Zahlen dienen nur der Erklärung und sind keine Marktdaten.

Ein Wohnhaus mit 20 Wohnungen hat eine Anlage mit 60 kW, die 54.000 kWh erzeugt. 40 % davon verbrauchen teilnehmende Mieter, das sind 21.600 kWh. Bei einem angenommenen Mieterstrompreis von 27 ct/kWh, der unter 90 % des örtlichen Grundversorgungstarifs liegt, und einem Zuschlag von 2 ct/kWh ergibt das 6.264 €. Der Überschuss von 32.400 kWh bringt bei rund 6,4 ct/kWh Einspeisevergütung weitere rund 2.080 €. Davon gehen Mess- und Abrechnungskosten und der Einkauf des Reststroms ab.

So rechnet Wattvestor

Mieterstromangebote zeigen wir mit den Angaben des Anbieters. Wattvestor rechnet die Erlöse nicht selbst nach, weil Teilnahmequote und Preise je Objekt stark schwanken.

Häufige Fragen

Wer bekommt den Mieterstromzuschlag?

Der Betreiber einer Solaranlage auf, an oder in einem Gebäude, wenn der Strom ohne Netzdurchleitung an Letztverbraucher im Gebäude oder im selben Quartier geliefert und dort verbraucht wird (§ 21 Abs. 3 EEG). Bei Gebäuden, die keine Wohngebäude sind, entfällt der Anspruch, wenn Lieferant und Verbraucher verbundene Unternehmen sind.

Wie teuer darf Mieterstrom sein?

Für Mieter von Wohnräumen darf der Preis für Mieterstrom und Reststrom 90 % des Grundversorgungstarifs im Netzgebiet nicht übersteigen (§ 42a Abs. 4 EnWG).

Darf der Mieterstromvertrag im Mietvertrag stehen?

Bei Wohnraummiete nicht. Dort darf der Mieterstromvertrag nicht Bestandteil des Mietvertrags sein, sonst ist er nichtig (§ 42a Abs. 2 EnWG). Ausnahmen gelten etwa für bestimmte Mietverhältnisse nach § 549 Abs. 2 BGB.

Quellen

  1. § 21 EEG 2023, Einspeisevergütung und Mieterstromzuschlag: https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/__21.html, abgerufen am 13.10.2026
  2. § 48a EEG 2023, Mieterstromzuschlag bei solarer Strahlungsenergie: https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/__48a.html, abgerufen am 13.10.2026
  3. § 42a EnWG, Mieterstromverträge: https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__42a.html, abgerufen am 13.10.2026
  4. § 42b EnWG, Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung: https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__42b.html, abgerufen am 13.10.2026
  5. Bundesnetzagentur, EEG-Förderung und Fördersätze: https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/ElektrizitaetundGas/ErneuerbareEnergien/EEG_Foerderung/start.html, abgerufen am 13.10.2026

Dieser Beitrag dient der Information und ist keine Anlage-, Rechts- oder Steuerberatung.