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§ 37 EEG

Flächenkulisse im EEG: Wo Solarparks gefördert werden

Welche Flächen für eine EEG-Förderung von Freiflächenanlagen zugelassen sind, was benachteiligte Gebiete und Länderverordnungen bedeuten und was davon unter Vorbehalt steht.

Stand 2026-10-13 · Wattvestor Redaktion · Fachlich geprüft: Legal Advisor, 13.10.2026, PV-Experte, 13.10.2026 · Nächste Prüfung 2027-01-05

Flächenkulisse im EEG: Wo Solarparks gefördert werden

Die Flächenkulisse legt fest, auf welchen Flächen eine Freiflächenanlage eine EEG-Förderung erhalten kann. Wer ein Projekt kauft oder entwickelt, sollte früh prüfen, ob die Fläche dazu gehört, weil sonst nur eine Vermarktung ohne Förderung bleibt.

Hinweis: Dieser Artikel ist eine allgemeine Information. Er ist keine Steuerberatung, keine Rechtsberatung und keine Anlageberatung und berücksichtigt nicht Ihre persönlichen Verhältnisse. Lassen Sie Ihre Entscheidung von einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater und bei Bedarf weiteren Fachleuten prüfen. Stand: 13.10.2026.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die zulässigen Flächen stehen in § 37 Abs. 1 Nr. 2 EEG. Maßgeblich ist meist die Nutzung zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans.
  • Acker- und Grünland zählt nur in benachteiligten Gebieten, und die Länder können es per Verordnung ausschließen (§ 37c EEG).
  • Entwässerte Moorböden sind für Freiflächen ausgeschlossen. Für Agri-PV und Moor-PV gibt es eigene Regeln als besondere Solaranlagen (§ 37 Abs. 1 Nr. 3 EEG).
  • Die Größengrenze je Anlage liegt bis zur beihilferechtlichen Genehmigung weiter bei 20 MW (§ 101 Abs. 1 EEG).

Flächen nach § 37 Abs. 1 Nr. 2 EEG

Buchstabe Fläche
a Bereits versiegelte Fläche
b Konversionsfläche aus wirtschaftlicher, verkehrlicher, wohnungsbaulicher oder militärischer Nutzung
c Privilegierter Korridor nach § 35 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b BauGB, sonst längs von Autobahnen oder Schienenwegen bis 500 m
d Fläche in einem vor dem 01.09.2003 aufgestellten Bebauungsplan
e Vor dem 01.01.2010 ausgewiesenes Gewerbe- oder Industriegebiet
f Fläche aus einem Planfeststellungsverfahren mit Beteiligung der Gemeinde
g Flächen des Bundes oder der BImA, für Solaranlagen veröffentlicht
h Ackerland in einem benachteiligten Gebiet, mit Ausschlüssen für Schutzgebiete
i Grünland in einem benachteiligten Gebiet, mit Ausschlüssen für Schutzgebiete

Für alle Flächen gilt: kein entwässerter Moorboden (§ 37 Abs. 1 Nr. 2 EEG).

Benachteiligte Gebiete und Länderregeln

Acker- und Grünland in benachteiligten Gebieten zählen nur, wenn die Fläche außerhalb von Natura-2000-Gebieten, geschützten Biotopen und weiteren Schutzgebieten liegt (§ 37 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. h und i EEG). Die Länder können Gebote auf diesen Flächen ausschließen. Vor dem 01.01.2031 setzt das voraus, dass auf mehr als 1 % der landwirtschaftlich genutzten Fläche des Landes bereits Freiflächenanlagen stehen; die Länder können höhere Schwellen bestimmen (§ 37c Abs. 2 EEG). Den Erlass solcher Verordnungen macht die Bundesnetzagentur bekannt (§ 37c Abs. 1 EEG).

Vorbehalt nach § 101 EEG

Mehrere Änderungen aus dem Solarpaket I stehen unter beihilferechtlichem Genehmigungsvorbehalt. Das betrifft auch die Größengrenze für Freiflächenanlagen: Der Text des § 38a Abs. 1 Nr. 5 EEG nennt 50 MW, anwendbar ist bis zur Genehmigung die Fassung vom 15.05.2024 mit 20 MW (§ 101 Abs. 1 EEG). Die Bundesnetzagentur hat zum Gebotstermin 01.07.2026 weiter mit 20 MW gearbeitet. Mehr dazu im Artikel EEG-Ausschreibungen.

Was Investoren prüfen

  • Flächenkategorie im Gebot und in der Zahlungsberechtigung. Die Gebotsmenge kann nur Anlagen auf passenden Flächen zugeteilt werden (§ 38a Abs. 1 Nr. 3 EEG).
  • Nutzung der Fläche zum Zeitpunkt des Aufstellungs- oder Änderungsbeschlusses, belegt durch Unterlagen der Gemeinde.
  • Landesverordnung nach § 37c EEG im betreffenden Land.

So rechnet Wattvestor

Wattvestor übernimmt den Förderstatus aus dem Angebot. Ohne Zuschlag rechnen wir nicht mit einer Marktprämie.

Häufige Fragen

Welche Flächen sind für eine Förderung zugelassen?

Unter anderem versiegelte Flächen, Konversionsflächen, Flächen längs von Autobahnen und Schienenwegen bis 500 m, bestimmte Flächen in Gewerbe- und Industriegebieten sowie Acker- und Grünland in benachteiligten Gebieten (§ 37 Abs. 1 Nr. 2 EEG). Entwässerte Moorböden sind ausgenommen.

Was bedeutet die Länderöffnung?

Acker- und Grünland in benachteiligten Gebieten zählt zur Kulisse. Die Länder dürfen solche Gebote per Verordnung ausschließen, wenn auf mehr als 1 % ihrer landwirtschaftlichen Fläche bereits Freiflächenanlagen stehen (§ 37c Abs. 2 EEG).

Gilt die Grenze von 50 MW je Anlage?

Der Gesetzestext nennt 50 MW (§ 38a Abs. 1 Nr. 5 EEG). Diese Fassung steht unter beihilferechtlichem Vorbehalt nach § 101 Abs. 1 EEG. Bis zur Genehmigung gilt die Fassung vom 15.05.2024 mit 20 MW.

Quellen

  1. § 37 EEG 2023, Gebote für Solaranlagen des ersten Segments: https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/__37.html, abgerufen am 13.10.2026
  2. § 37c EEG 2023, Besondere Zuschlagsvoraussetzung für benachteiligte Gebiete; Verordnungsermächtigung für die Länder: https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/__37c.html, abgerufen am 13.10.2026
  3. § 38a EEG 2023, Ausstellung von Zahlungsberechtigungen für Solaranlagen des ersten Segments: https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/__38a.html, abgerufen am 13.10.2026
  4. § 101 EEG 2023, Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt: https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/__101.html, abgerufen am 13.10.2026
  5. Bundesnetzagentur, Ausschreibung Solaranlagen erstes Segment, Gebotstermin 1. Juli 2026: https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/ElektrizitaetundGas/Ausschreibungen/Solaranlagen1/01072026/artikel.html, abgerufen am 13.10.2026

Dieser Beitrag dient der Information und ist keine Anlage-, Rechts- oder Steuerberatung.