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Asset Deal oder Share Deal beim Kauf einer PV-Anlage
Unterschiede zwischen dem Kauf der Anlage und dem Kauf der Betreibergesellschaft bei Umsatzsteuer, Grunderwerbsteuer, Haftung, Abschreibung und Verlustvorträgen.
Stand 2026-10-13 · Wattvestor Redaktion · Fachlich geprüft: Legal Advisor, 13.10.2026, PV-Experte, 13.10.2026 · Nächste Prüfung 2027-01-05
Asset Deal oder Share Deal beim Kauf einer PV-Anlage
Beim Asset Deal kauft der Investor die PV-Anlage selbst mit den zugehörigen Verträgen. Beim Share Deal kauft er die Gesellschaft, der die Anlage gehört. Die Wahl beeinflusst Steuern, Haftung und den Aufwand der Übertragung.
Hinweis: Dieser Artikel ist eine allgemeine Information. Er ist keine Steuerberatung, keine Rechtsberatung und keine Anlageberatung und berücksichtigt nicht Ihre persönlichen Verhältnisse. Lassen Sie Ihre Entscheidung von einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater und bei Bedarf weiteren Fachleuten prüfen. Stand: 13.10.2026.
Das Wichtigste in Kürze
- Asset Deal: Wird ein Betrieb im Ganzen übertragen, ist er nicht umsatzsteuerbar (§ 1 Abs. 1a UStG). Der Erwerber haftet begrenzt für betriebliche Steuern (§ 75 AO).
- Share Deal: Alle Verträge bleiben bei der Gesellschaft, auch Altlasten und Risiken.
- Grunderwerbsteuer droht beim Share Deal nur, wenn die Gesellschaft ein inländisches Grundstück hält (§ 1 Abs. 2a, 2b, 3 GrEStG).
- Verlustvorträge können beim Anteilskauf ganz oder teilweise entfallen (§ 8c KStG, § 10a GewStG).
Vergleich
| Punkt | Asset Deal | Share Deal |
|---|---|---|
| Kaufgegenstand | Anlage, Verträge, Rechte einzeln | Anteile an der Betreibergesellschaft |
| Verträge | Müssen übertragen werden, oft mit Zustimmung des Vertragspartners | Bleiben bestehen, Kontrollwechselklauseln prüfen |
| Umsatzsteuer | Nicht steuerbar bei Geschäftsveräußerung im Ganzen (§ 1 Abs. 1a UStG), sonst steuerpflichtig | Anteilsübertragung in der Regel ohne Umsatzsteuer auf den Kaufpreis |
| Haftung | Begrenzt nach § 75 AO für Betriebssteuern | Gesellschaft haftet für alle Altverbindlichkeiten |
| Abschreibung | Neue AfA auf den Kaufpreis | Personengesellschaft: Ergänzungsbilanz. GmbH: keine Aufstockung |
| Verlustvorträge | Bleiben beim Verkäufer | Können nach § 8c KStG und § 10a GewStG entfallen |
| Grunderwerbsteuer | Nur beim Kauf eines Grundstücks | Bei Grundstück in der Gesellschaft und Übergang von mindestens 90 % |
Umsatzsteuer beim Asset Deal
Eine Geschäftsveräußerung liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein gesondert geführter Betrieb im Ganzen an einen anderen Unternehmer übertragen wird. Der Erwerber tritt an die Stelle des Veräußerers (§ 1 Abs. 1a UStG). Für eine einzelne PV-Anlage mit Einspeisung ist das häufig erfüllt. Wird nur ein Teil eines Solarparks verkauft, hat der BFH eine Geschäftsveräußerung verneint (Urteile V R 32/24 und V R 33/24). Liegt keine Geschäftsveräußerung vor, ist der Kaufpreis umsatzsteuerpflichtig. Der Käufer kann die Steuer dann in der Regel als Vorsteuer abziehen, muss sie aber vorfinanzieren. Ein Kaufvertrag sollte beide Fälle regeln.
Haftung beim Asset Deal
Der Erwerber eines Betriebs im Ganzen haftet für betriebliche Steuern und Steuerabzugsbeträge, die seit Beginn des letzten Kalenderjahres vor der Übereignung entstanden sind. Die Haftung ist auf das übernommene Vermögen beschränkt (§ 75 Abs. 1 AO). Eine Bescheinigung über offene Steuern des Verkäufers und eine Freistellung im Vertrag mindern das Risiko.
Grunderwerbsteuer beim Share Deal
Hält die Gesellschaft ein inländisches Grundstück, kann der Übergang von mindestens 90 % der Anteile innerhalb von zehn Jahren Grunderwerbsteuer auslösen (§ 1 Abs. 2a GrEStG für Personengesellschaften, § 1 Abs. 2b GrEStG für Kapitalgesellschaften). Viele Solarparks stehen auf gepachteten Flächen und sind über Dienstbarkeiten gesichert. Ob dennoch ein Grundstück im Sinn des Gesetzes vorliegt, etwa ein Umspannwerksgrundstück im Eigentum der Gesellschaft, gehört in die Prüfung.
Verlustvorträge
Gerade junge Solarparks haben durch hohe Abschreibungen oft steuerliche Verluste. Bei Kapitalgesellschaften gehen nicht genutzte Verluste unter, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 50 % der Anteile übertragen werden, soweit keine Ausnahme greift (§ 8c KStG). Bei Personengesellschaften hängt der gewerbesteuerliche Verlustvortrag an der Unternehmer- und Unternehmensidentität (§ 10a GewStG). Verlustvorträge sollten deshalb nicht ungeprüft in den Kaufpreis einfließen.
Typische Fehler
- Kontrollwechselklauseln in Pacht-, Direktvermarktungs- und Kreditverträgen übersehen.
- Beim Asset Deal die Übertragung von Zuschlag, Registereinträgen und Netzanschlussvertrag nicht vorbereiten.
- Verlustvorträge als sicheren Wert bezahlen.
So rechnet Wattvestor
Wattvestor zeigt beim Angebot an, ob Anlage oder Gesellschaft verkauft wird, wenn der Anbieter das angibt. Steuerliche Effekte rechnen wir nicht in die Kennzahlen ein.
Häufige Fragen
Fällt beim Kauf einer PV-Anlage Umsatzsteuer an?
Wird die Anlage als Betrieb im Ganzen an einen Unternehmer übertragen, ist der Vorgang nicht umsatzsteuerbar (§ 1 Abs. 1a UStG). Ob die Voraussetzungen vorliegen, ist im Einzelfall zu prüfen. Beim Kauf von Gesellschaftsanteilen fällt in der Regel keine Umsatzsteuer auf den Kaufpreis an.
Wann fällt beim Share Deal Grunderwerbsteuer an?
Nur wenn zur Gesellschaft ein inländisches Grundstück gehört. Dann kann der Übergang von mindestens 90 % der Anteile innerhalb von zehn Jahren Grunderwerbsteuer auslösen (§ 1 Abs. 2a, 2b und 3 GrEStG). Viele Solarparks stehen auf gepachteten Flächen, dort ist das seltener ein Thema.
Kann ich beim Share Deal neu abschreiben?
Beim Kauf von Anteilen an einer Personengesellschaft werden die Mehrkosten über eine Ergänzungsbilanz abgeschrieben. Beim Kauf von Anteilen an einer GmbH bleibt die Abschreibung der Gesellschaft unverändert.
Quellen
- § 1 UStG, Steuerbare Umsätze: https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__1.html, abgerufen am 13.10.2026
- § 75 AO, Haftung des Betriebsübernehmers: https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__75.html, abgerufen am 13.10.2026
- § 1 GrEStG, Erwerbsvorgänge: https://www.gesetze-im-internet.de/grestg_1983/__1.html, abgerufen am 13.10.2026
- § 8c KStG, Verlustabzug bei Körperschaften: https://www.gesetze-im-internet.de/kstg_1977/__8c.html, abgerufen am 13.10.2026
- § 10a GewStG, Gewerbeverlust: https://www.gesetze-im-internet.de/gewstg/__10a.html, abgerufen am 13.10.2026
Dieser Beitrag dient der Information und ist keine Anlage-, Rechts- oder Steuerberatung.