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Wissen · Glossar

Zweites Segment

Stand 2026-10-13 · Wattvestor Redaktion · Fachlich geprüft: Legal Advisor, 13.10.2026, PV-Experte, 13.10.2026

Zweites Segment

Das zweite Segment umfasst Solaranlagen auf, an oder in Gebäuden und Lärmschutzwänden (§ 3 Nr. 41b EEG).

Die geltende Fassung sieht eine Ausschreibungspflicht ab mehr als 750 kW vor (§ 22 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1a EEG); diese Schwelle steht unter Vorbehalt nach § 101 Abs. 1 EEG, bis zur beihilferechtlichen Genehmigung gilt die Fassung vom 15.05.2024 mit 1 MW. Auch das Ausschreibungsvolumen nach § 28b Abs. 2 EEG gilt bis dahin in dieser Fassung: Für 2026 sind es 1.100 MW, die geltende Fassung nennt 2.300 MW.

Fundstellen: § 101 EEG, Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt; Bundesnetzagentur, Gebotstermin 1. Februar 2026 (Volumen nach § 28b Abs. 2 EEG 2023 in der am 15.05.2024 geltenden Fassung)

Mehr dazu: EEG-Ausschreibungen für Solaranlagen: Ablauf und Zuschlagswerte

Dieser Beitrag dient der Information und ist keine Anlage-, Rechts- oder Steuerberatung.